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Abbruchgenehmigung


Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.

Eine Abbruchgenehmigung ist für

  • Gebäude mit mehr als 300 m3 Brutto-Rauminhalt,
  • land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche und
  • Behälter über 150 m³ Behälterinhalt

regelmäßig erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens der Bauherrschaft zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht oder nach Erhaltungssatzungen der Kommunen.

An wen muss ich mich wenden?

Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt des Landkreises / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt sowie von Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen).

Rechtsgrundlage

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Abbruchbeginn ist mindestens eine Woche vorher der Bauaufsicht schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung des Abbruchs ist der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung anzuzeigen.

Bitte verwenden Sie hierfür die unten stehenden Vordrucke aus dem neuen Bauvorlagenerlass.

Die Abbruchgenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbruch begonnen wird oder wenn der Abbruch für ein Jahr unterbrochen wurde.

Die Abbruchgenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Auch der baugenehmigungsfreie Gebäudeabbruch muss von einer Fachfirma durchgeführt werden. Die naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sowie die geltenden Erhaltungssatzungen sind zu beachten.

Voraussetzungen

Genehmigungspflichtige Abbrüche werden im Vollverfahren gemäß § 66 HBO geprüft. Neben den in diesem Verfahren üblicherweise zu prüfenden Inhalten liegt der Schwerpunkt auf der Prüfung der Abbruch- und Entsorgungskonzepte.

Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:

  • Baumfällgenehmigung
  • Wasserrechtliche Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Abbruchantrag beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie im Rahmen der Beratung und Antragsannahme bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Art der Bauvorlage (in Klammern: Anzahl):

  1. Antragsformular (1)
  2. Statistischer Abgangserhebungsbogen (1)
  3. Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags (1)
  4. Handlungsvollmachten im Original (1)
  5. Übersichtsplan (4)
  6. Liegenschaftsplan (4)
  7. Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümernachweis (4)
  8. Freiflächenplan mit Baumbestand und ggf. Logistikkonzept (große Abbrüche) (4)
  9. Konzept zur Vermeidung von Baulärm bei erhöhtem Baulärm (4)
  10. Grundrisse (4)
  11. Schnitte (4)
  12. Ansichten ggf. Lichtbilder (4)
  13. Formlose Abbruchbeschreibung mit Abbruch- und Entsorgungskonzept (4)
  14. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung (4)
  15. Berechnung des Bruttorauminhalts (1)
  16. Bodengutachten bzw. Sanierungsbescheid in Kopie bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen (4)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) erhoben, sofern die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde nicht über eine eigene Bauaufsichtsgebührensatzung verfügt. Die Höhe der Gebühr hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.