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Maskenpflicht

Eine Maskenpflicht gilt

    • für positiv getetstete Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) oder bei geringerem Abstand ausschließlich zu anderen positiv Getesten abgesetzt werden.
    • für Besucherinnen und Besucher sowie Patientinnen und Patieten in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen und Krankenhäuser (FFP2-Maske),
    • für Besucherinnen und Besucher in Alten- und Pflegeheimen (FFP2-Maske),
    • für Patientinnen und Patienten bei Rettungsdiensten.

Es besteht keine generelle Maskenpflicht mehr in Innenräumen. Auch in Schulen, Hochschulen und anderen Ausbildungseinrichtungen gilt keine gesetzliche Maskenplicht mehr. Betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen können jedoch unabhängig davon auf Grundlage der anzustellenden Gefährdungsbeurteilung eine Maskenpflicht vorsehen.

Zulässig zur Erfüllung der genannten Maskenpflicht sind OP-Masken und Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbare Ausführungen ohne Ausatemventil.

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten

    • für Kinder unter sechs Jahren,
    • für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,
    • für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,
    • soweit und solange aus therapeutischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.