Heimbetreuung (vollstationäre Pflege) für Menschen mit Behinderungen Kostenübernahme
Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für vollstationäre Pflege besteht, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich ist oder wegen der besonderen persönlichen Situation nicht in Betracht kommt.
Die gesetzliche Pflegeversicherung sieht pauschale Leistungsbeträge für pflegebedingte Aufwendungen in der Betreuung und der stationären Unterbringung vor.
An wen muss ich mich wenden?
Beratung zur Wahl der richtigen Pflegeeinrichtung erhalten Sie beim Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt sowie bei den Pflegestützpunkten.
Informationen gibt es aber auch bei Ihrer Pflegekasse. Sie ist nach § 7a SGB XI zu einer umfassenden Pflegeberatung innerhalb von 2 Wochen verpflichtet.
Den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe können Sie über den nachfolgend genannten Link in Erfahrung bringen: www.pflege-in-hessen.de .
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Rechtsgrundlage
Bemerkungen
Weitergehende Informationen finden Sie im Beratungs- und Informationsportal: "Pflege in Hessen"
Verfahrensablauf
Die Leistung muss bei der Pflegekasse schriftlich beantragt werden
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist kostenlos.
Voraussetzungen
- Pflegebedürftige sind in einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht
oder
- leben in einer besonderen Wohnform
- gilt nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5