Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Heizung und Haushaltsenergie. Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für Hausrat und Bekleidung.
Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht.
Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Im Zuge der Reform des Sozialhilferechts wurden diese erhöht und decken nunmehr auch alle Einzelbedarfe, die in der Vergangenheit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch Beihilfen aufgefangen wurden, mit ab.
Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens „G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens „G",
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung
zugeschlagen.
Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt noch Vorsorgeleistungen für das Alter angerechnet werden, kommt dies bei der Grundsicherung nicht in Betracht.
An wen muss ich mich wenden?
Das Sozialamt des Landkreises oder Kreisfreien Stadt, in der die hilfebedürftige Person lebt.
Dort erhalten Sie auch jederzeit eine Beratung.
Rechtsgrundlage
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
- Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Verfahrensablauf
Die Hilfe zum Lebensunterhalt müssen Sie persönlich beantragen.
- Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Damit der Träger der Sozialhilfe alle Angaben erhält, die für seine Prüfung erforderlich sind, wird in der Regel ein Antragsformular benötigt.
- Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
- Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
- Das Sozialamt muss über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweißt Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
- Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
Hinweis: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie selbst tragen. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die gesetzlich zustehende Einrichtung eines Bankkontos ohne eigenes Verschulden unmöglich ist, übernimmt das Sozialamt hierfür die Kosten. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.
Voraussetzungen
- Sie sind hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind:
- Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können. Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen.
- Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
- Sie erhalten keine:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
- Grundleistungen für Asylsuchende.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.