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Integrationsbüro

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Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen


Wenn Sie Mietschulden haben, können diese nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage dient. Eine Übernahme durch die zuständige kommunale Behörde erfolgt, wenn Ihnen ein akuter Wohnungsverlust droht. Diese Unterstützung wird Ihnen in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe gegeben. Damit Sie diese Unterstützung erhalten, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Rückstand aus eigener Kraft zu bewältigen.

Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist eine Einzelfallentscheidung. Es erfolgt eine Prüfung, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.  
 

Teaser

Wenn Sie Mietschulden haben, können Sie finanzielle Hilfe zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit sowie Beratung zur Unterbringung bei eingetretenem Wohnungsverlust erhalten.

Verfahrensablauf

    Die Übernahme von Mietrückständen können Sie schriftlich oder online beantragen. Es empfiehlt sich, einen Beratungstermin vor der Antragstellung zu vereinbaren.  

  • Optional: Sie kontaktieren die zuständige kommunale Behörde und vereinbaren einen Beratungstermin, in welchem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden. 
  • Sie reichen den Antrag mit Nachweisen schriftlich oder online ein. 
  • Falls kein Beratungstermin stattgefunden hat, können Sie zu einem Termin eingeladen werden. 
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, kann optional ein Termin zu einem Hausbesuch mit Ihnen vereinbart werden. 
    • Wird kein Hausbesuch vereinbart, erfolgt die Antragsannahme bereits im Ersttermin.  
    • Wenn ein Hausbesuch stattfindet, werden Ihre häuslichen Verhältnisse überprüft. Es wird überprüft, ob Ihre Wohnung erhaltenswert ist.  
  • Manchmal wird Ihre Vermieterin/Ihr Vermieter, das Amtsgericht und/oder werden andere Beteiligte von der Übernahme Ihrer Mietschulden informiert. 
  • Der zuständige Träger der Sozialhilfe prüft Ihren Antrag. 
  • Sie werden benachrichtigt, ob Ihre Mietschulden übernommen werden oder nicht.  
  • Wenn Ihre Mietschulden übernommen werden sollen, erfolgt die Begleichung Ihrer Mietschulden durch den Träger der Sozialhilfe. 
  • Sie vereinbaren schriftlich mit dem Träger der Sozialhilfe die Rückzahlung Ihrer Mietschulden. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch eine Abtretung von Leistungsansprüchen. 
     

Voraussetzungen

Ihre Mietschulden können nur übernommen werden, wenn unter anderem: 

  • die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft angemessen sind, 
  • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt, 
  • Ihre Absichtserklärung vorliegt, längerfristig in der Wohnung zu bleiben, 
  • es keine Möglichkeit gibt, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen (zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter), 
  • zukünftige Mietzahlungen gesichert sind (zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers) und Sie daher in der Wohnung bleiben können. 
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände 
  • aktuelle Forderungsaufstellung/Mietkontoauszug 
  • Mahnung/Kündigung/Räumungsklage 
  • Mietvertrag/gegebenenfalls Mietbescheinigung 
  • Nebenkostenabrechnung 
  • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Jobcenterbescheid, Einkommen der Kinder) 
  • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise (zum Beispiel Telefonkosten, Versicherungen, Busticket) 
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate 
  • Gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen (zum Beispiel Ratenzahlung und/oder Kreditverträge) 
  • Gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters/einer Bank  
  • Gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung 
  • Gegebenenfalls weitere Nachweise  
     

Rechtsgrundlage