Zulassungsbehörde
Sie wollen ein Kraftfahrzeug an- oder ummelden? Sie möchten ein Wunschkennzeichen?
Die Zulassungsbehörde in Dietzenbach und die Außenstellen arbeiten aktuell nur mit Terminvereinbarungen. Die Außenstellen der KFZ-Zulassungsbehörde bieten eine Terminvereinbarung ebenfalls an.
Montag-, Dienstag- und Donnerstagvormittag in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr können allerdings Außerbetriebsetzungen und Adressänderungen innerhalb des Kreises Offenbach auch ohne Termin erledigt werden.
Terminbuchung
Außenstelle Langen |
https://www.langen.de/de/onlineterminvergabe.html |
Außenstelle Mühlheim |
https://tevis.ekom21.de/mlm/select2?md=3 |
Außenstelle Seligenstadt |
https://seligenstadt.flexappoint.de/#/wizard/leistungen/1 |
Hauptstelle in Dietzenbach |
Terminbuchung in der Zulassungsbehörde |
Wie funktioniert die Terminbuchung?
- Klicken Sie auf Zulassungsbehörde.
- Wählen Sie Ihr Anliegen aus. Sollten Sie mehrere Anliegen haben, buchen Sie bitte die entsprechende Anzahl, damit wir eine entsprechende Bearbeitungszeit berücksichtigen können.
- Bestätigen Sie die benötigten Unterlagen für den Termin.
- Klicken Sie einen freien Wunschtermin an.
- Füllen Sie das Formular aus.
- Sie erhalten einen Bestätigungslink per E-Mail. Diesen müssen Sie bestätigen.
- Anschließend erhalten Sie die Terminbestätigung per E-Mail.. Diese müssen Sie unbedingt mitbringen - entweder digital auf dem Smartphone oder ausgedruckt.
Informationen über Änderungen
Im Bereich der Kfz-Zulassung ergeben sich immer wieder Änderungen, worüber wir Sie gerne informieren möchten.
Neuregelungen zur Erteilung von Kurzzeitkennzeichen
Das Kurzzeitkennzeichen wird seit dem 1. April 2015 nur noch fahrzeugbezogen für Probe- oder Überführungsfahrten ausgegeben. Das heißt, die Fahrzeugdaten werden von der Zulassungsbehörde und nicht mehr vom Halter beziehungsweise der Halterin in den Fahrzeugschein eingetragen. Die Möglichkeit, mit Kurzzeitkennzeichen Prüfungsfahrten durchzuführen, gibt es nicht mehr.
Bei der Beantragung sind nun die Original-Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassungsbescheinigung Teil II oder COC-Papier), eine gültige Hauptuntersuchung (HU), und bei Nutzfahrzeugen zusätzlich die Sicherheitsprüfung (SP) für das betreffende Fahrzeug vorzulegen. Der Antrag kann sowohl bei der Zulassungsbehörde des Wohnorts, als auch am aktuellen Standort des Fahrzeuges beantragt werden.
Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ, beziehungsweise hat es keine Einzelgenehmigung dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Die Fahrten dürfen des Kreises Offenbach oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vor dem Ablauf des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Prüfstelle innerhalb des Kreises Offenbach und zurück durchgeführt werden.
Wird dem Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt innerhalb des Kreises Offenbach oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden, dürfen diese Fahrten nicht ausführen.
Kurzzeitkennzeichen werden für die Dauer von maximal fünf Tagen ausgegeben. Ihre Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Ebenso erfolgt bei der Zuteilung keine Vordatierung, das heißt, sie sind ab dem Tag gültig, an dem sie ausgegeben werden.
Bundesweite Kennzeichenmitnahme
Seit Beginn des Jahres 2015 gibt es bundesweit die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme bei Wohn- oder Betriebssitzwechsel. Dafür wurde § 13 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) neu gefasst.
Fahrzeughalter und Fahrzeughalterinnen können nun bei einem Wohnsitz- oder Betriebssitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes das bisherige Kennzeichen weiter führen. Dies gilt auch im Falle mehrerer Wohn- beziehungsweise Betriebssitzwechsel hintereinander. Allerdings endet das Recht zur Kennzeichenmitnahme beziehungsweise Weiterführung mit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges.
Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme entbindet jedoch nicht von der weiter bestehenden Pflicht bei einem Wohn- beziehungsweise Betriebssitzwechsel bei der Zulassungsbehörde des neuen Zulassungsbezirkes die neue Adresse in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eintragen beziehungsweise das Fahrzeug im örtlichen Fahrzeugregister registrieren zu lassen. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) ist dagegen nicht erforderlich. Die bisher in Hessen bestehende Regelung zur Kennzeichenmitnahme bei gleichzeitigem Halterwechsel ist entfallen. Jetzt ist die Mitnahme der Kennzeichen nur noch 'ohne' Halterwechsel möglich.
Selbstverständlich können Fahrzeughalter beziehungsweise Fahrzeughalterinnen bei einem Wohnsitz- oder Betriebswechsel auch bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen. In diesen Fällen ist aber zusätzlich die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie der bisherigen Kennzeichen notwendig.
Online-Außerbetriebsetzung
Seit dem 1. Januar 2015 können zugelassene Fahrzeuge auch online über ein Internetportal bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt werden.
Voraussetzungen hierfür sind, dass
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- das Fahrzeug über Kennzeichen verfügt, auf denen Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes genutzt werden. Diese werden im Kreis Offenbach seit dem 5. Januar 2015 im Rahmen einer Neu- oder Wiederzulassung ausgegeben,
- für das Fahrzeug eine "neue" Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, das heißt, dass sich auf dem Dokument ein freizulegender Sicherheitscode befindet und
- der neue Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung eingesetzt wird.
Erst nach Bearbeitung der Online-Abmeldung durch die Zulassungsstelle gilt das Fahrzeug als rechtmäßig außer Betrieb gesetzt. Hierüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung an den Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin.
Umstellung der Lastschrifteinzüge vom Einzugsermächtigungsverfahren auf das SEPA-Lastschriftverfahren
Für die Kraftfahrzeugsteuer ist bereits seit Januar 2014 das neue SEPA-Lastschriftverfahren eingeführt. Seither ist eine Zulassung von Fahrzeugen nur noch mit Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandates möglich.
Die SEPA-Lastschriftmandate müssen – im Original – von den Zulassungsbehörden an die Finanzämter und künftig an die Bundeskasse weitergeleitet werden, weshalb Vollmachten und SEPA-Lastschriftmandate getrennt auszustellen und vorzulegen sind.
In den Fällen, bei denen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht identisch mit der Halterin oder dem Halter ist, ist darauf zu achten, dass das SEPA-Lastschriftmandat von beiden Personen eigenhändig unterschrieben wird.
Das SEPA-Lastschriftmandat wird vom Zoll zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist es auch vor Ort in der Zulassungsbehörde erhältlich.
Hinweise für ukrainische Geflüchtete
1. Wie lange darf man ein Fahrzeug mit ukrainischen Kennzeichen in Deutschland nutzen?
Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) regelt, dass ein Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land am Verkehr in Deutschland bis zu einem Jahr vorübergehend teilnehmen kann, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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- Es muss eine gültige, ukrainische Zulassungsbescheinigung im Original vorliegen.
- An dem Fahrzeug müssen ukrainischen Kennzeichen angebracht sein.
- Das Fahrzeug muss betriebs- und verkehrssicher sein.
- Es darf kein dauerhafter Standort begründet sein. Hiervon geht man aufgrund der Kriegssituation der Ukraine aus.
Nach Ablauf der Jahresfrist muss das Fahrzeug entweder in Deutschland zugelassen werden oder eine Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Jahresfrist beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt werden:
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr
Herrn Vallentin - persönlich
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
06151 12-0
ausnahme.auto@rpda.hessen.de
Hinweis
Ausnahmegenehmigungen, die bereits erteilt wurden, werden automatisch, ohne Neubeantragung vom Regierungspräsidium schriftlich verlängert.
2. Wie kann man das ukrainische Fahrzeug in Deutschland zulassen (anmelden)?
Zur Zulassung wird ein Termin benötigt, bei dem folgende Unterlagen vorzulegen sind:
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- Ukrainischer Nationalpass + deutscher Aufenthaltstitel
- Ukrainische Fahrzeugpapiere + ukrainische Kennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung aus Deutschland
- Nachweis einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug
- a) Bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: COC-Bescheinigung
- b) Bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO inklusive der Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Bündelungsbehörde Marburg-Biedenkopf
- Falls das Fahrzeug in der Ukraine auf einen anderen Halter zugelassen ist: Eigentumsnachweis (zum Beispiel Kaufvertrag, Überlassungserklärung)
Da erstmalig ein deutscher Fahrzeugbrief erstellt wird, ist das Fahrzeug zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzufahren.
3. Wie kann man einen Termin bei der Zulassungsstelle vereinbaren?
Es ist immer ein Termin zur Zulassung des Fahrzeuges zu vereinbaren. Die Termin werden online auf der Homepage der Zulassungsstelle gebucht.
Wir empfehlen vorab oder bei Rückfragen zum Verfahren eine vorherige Kontaktaufnahme unter zulassungsbehoerde@kreis-offenbach.de zur Überprüfung der erforderlichen Unterlagen.
4. Wird der ukrainische Führerschein in Deutschland anerkannt?
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1280, in Kraft ab 27. Juli 2022, werden gültige ukrainische Führerscheine in der Europäischen Union anerkannt.
Wer einen gültigen ukrainischen Führerschein besitzt, darf im Umfang dieser Berechtigung in Deutschland Kraftfahrzeuge führen. Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Zudem bedarf es weder einer Übersetzung noch eines Internationalen Führerscheins.
Diese Fahrberechtigung gilt nur für Inhaberinnen und Inhaber eines ukrainischen Führerscheines, denen vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird.
Die Fahrberechtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der nach EU-Recht oder nach nationalem Recht gewährte Schutzstatus endet; derzeit bis 6. März 2025.
Für Rückfragen und für Informationen wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle.