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Umweltamt

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Prüfbericht oder Negativerklärung § 16 Absatz 1 MaBV (Bauträger, Bauherr, Baubetreuer)


Prüfbericht

Erlaubnisinhaber nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und b GewO (Bauträger, Bauherr, Baubetreuer) sind gemäß § 16 Absatz 1 MaBV dazu verpflichtet, auf Ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr, durch einen geeigneten Prüfer, prüfen zu lassen. Der aus dieser Prüfung resultierende Prüfbericht ist unaufgefordert bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

Wichtig:

Bitte achten Sie darauf, dass der Prüfbericht mit einem Siegel eines Wirtschaftsprüfers versehen sein muss und uns im Orginal vorzulegen ist.

Negativerklärung

Sollte im Berichtszeitraum keine nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und b GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sein, darf der Geschäftsführer, anstelle des Prüfberichts eine entsprechende Erklärung (Negativerklärung) abgegeben. Für die Abgabe der Negativerklärung ist das beigefügte Formular zu verwenden.

Ordnungswidrigkeit

Die Nichtvorlage beziehungsweise verspätete Vorlage des Prüfberichts beziehungsweise der Negativerklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 MaBV in Verbindung mit § 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr für die Überprüfung des Prüfberichts beträgt 55,50 Euro.

Für die Überprüfung von Negativerklärungen wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.