Sprungziele
Seiteninhalt

Öffnungszeiten

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Erlaubnis nach § 34a GewO (Bewachungsgewerbe)


Wer gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 34a GewO, um in dem Bereich des erlaubnispflichtigen Bewachungsgewerbes tätig werden zu dürfen.

Folgende Einsatzarten werden dem Tätigkeitsfeld des Bewachungsgewerbes zugeordnet:

    • einfache Bewachungstätigkeiten,
    • Kontrollgänge/-fahrten im öffentlichen Raum,
    • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
    • Schutz vor Ladendieben,
    • Bewachung von Großveranstaltungen in leitender Funktion,
    • Bewachung von Asylunterkünften in leitender Funktion,
    • Schutz besonders gefährdeter Objekte,
    • Bewachung von Großveranstaltungen in nicht leitender Funktion,
    • Bewachung von Asylunterkünften in nicht leitender Funktion

Der Kreis Offenbach ist für alle Gewerbetreibenden zuständig, die Ihren Firmensitz innerhalb des Kreis Offenbach haben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 34a GewO sind oder eine solche beantragen möchten.

Eine Erlaubnis nach § 34a GewO kann sowohl natürlichen Personen, als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei juristischen Personen stellt sich oftmals die Frage, wer den Antrag zu stellen hat. Die Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) ist zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit, sie kann aber nur durch ihre Organe handeln. Deshalb muss der Geschäftsführer der Gesellschaft die Erlaubnis für die Gesellschaft beantragen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG; KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.

Voraussetzungen

Gemäß § 34a GewO ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO,

    • die gewerberechtliche Zuverlässigkeit,
    • das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse,
    • der Nachweis der Sachkunde,
    • der Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GewO und §§ 14, 15 BewachV.

Antragstellung

Die folgenden Unterlagen werden für die Antragsstellung (im Original) benötigt:

    • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO inklusive unterzeichnete Datenschutzerklärung,
    • Kopie der Vorder- und Rückseite eines gültigen Ausweisdokumentes für den oder die Geschäftsführer,
    • Erweiterte Meldebescheinigung für den oder die Geschäftsführer (über die Wohnorte der letzten fünf Jahre),
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister – zur Vorlage bei einer Behörde – für den oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft,
    • Bescheinigungen in Steuersachen von den zuständigen Finanzämtern in dessen Bezirk der oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen in Steuersachen vom Gemeindesteueramt für den oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft,
    • Versicherungsbestätigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GewO und §§ 14 und 15 BewachV,
    • Auskunft aus dem zentralen Bundesportal über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Hünfeld (www.vollstreckungsportal.de) für den oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft,
    • Sachkundenachweis,
    • Auszug aus dem Handelsregister (chronologisch),
    • Gesellschaftervertrag beziehungsweise Gesellschafterbeschluss (inklusive neuen oder weiteren Geschäftsführer).

Bitte berücksichtigen Sie, dass nur Originalunterlagen akzeptiert werden können, die maximal drei Monate alt sind.

Sollte beabsichtigt werden einen Betriebsleiter einzusetzen, ist zusätzlich die Anzeige nach § 3 BewachV für den Betriebsleiter zu stellen und die in der Anzeige aufgeführten Unterlagen sind vorzulegen.

Gebühr

Die Erlaubnisgebühr beträgt bei Einzelunternehmen in der Regel 1.500,00 € und bei Gesellschaften 1.700,00 €.