Wachpersonen - Zuverlässigkeitsüberprüfung, Meldung über das Bewacherregister (Bewachungsgewerbe)
Gemäß § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO darf der Gewerbetreibende mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
-
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
- durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind (je nach beabsichtigter Tätigkeit Unterrichtung beziehungsweise Sachkunde).
Seit der Einführung des Bewacherregisters im Jahr 2019 sind alle Wachpersonen von dem Gewerbetreibenden vor dem beabsichtigten Einsatz ausschließlich über das Bewacherregister der zuständigen Behörde zu melden (§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BewachV).
Mit der Meldung hat der Gewerbetreibende, neben der Angaben nach § 16 Absatz 2 Satz 2 BewachV, folgende Dokumente beizufügen:
-
- Ausweiskopie (Vorderseite und Rückseite),
- Nachweis über die Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe des Zeitraums sowie
- Qualifikationsnachweis (Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis beziehungsweise andere anerkennungsfähige Nachweise).
Wachpersonen dürfen erst im Bereich des erlaubnispflichtigen Bewachungsgewerbes tätig werden, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und das Vorliegen der notwendigen Qualifikation abgeschlossen hat und der Gewerbetreibende schriftlich über das positive Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis gesetzt wurde.