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Wanderlager: Anzeige


Volltext

Gemäß § 56a GewO veranstaltet ein Wanderlager, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus

    • Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder
    • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.

Wanderlager im Sinne des § 56a GewO sind demnach alle Verkaufsveranstaltungen, bei denen der Gewerbetreibende im Reisegewerbe, das heißt außerhalb seiner regulären gewerblichen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, aus einer festen Vertriebsstätte heraus (wie zum Beispiel bei einer sogenannten „Kaffeefahrt“ eine angemietete Gaststätte oder Veranstaltungsraum) Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbietet oder Bestellungen annimmt. Dabei ist es gleichgültig, in welcher Weise die Waren dem Kunden verschafft werden, ob er sie also gleich mitnimmt, sie später abholt oder - eventuell auch über eine gesonderte Bestellung - zugeschickt bekommt. Gleiches gilt für den Vertrieb von Dienstleistungen – auch hier ist es unerheblich, ob der Kunde zum Beispiel die Reise sofort während der Verkaufsveranstaltung beim Reiseveranstalter bucht oder erst später.

Der Kreis Offenbach ist für alle Wanderlager zuständig, die innerhalb des Kreis Offenbach veranstaltet werden sollen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Kreisverwaltung Offenbach ist für alle Wanderlager zuständig, die innerhalb des Kreisgebietes ausgerichtet werden sollen.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln:

Einheitlicher Ansprechpartner

Frist

Gemäß § 56a Absatz 2 GewO hat der Veranstalter eines Wanderlagers dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde nach Maßgabe des § 56a Absatz 3 GewO anzuzeigen, wenn

    • auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und
    • die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig

erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.

Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.

Die Anzeige eines Wanderlagers ist formfrei möglich.

Rechtsgrundlage

Unterlagen

Die Anzeige nach § 56a Absatz 2 Satz 1 GewO muss enthalten:

    • den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
    • den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
    • Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
    • die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
    • den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
    • den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.

Gebühren

Die Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige für die Veranstaltung eines Wanderlagers beträgt 76,00 Euro.

Form

Die Anzeige eines Wanderlagers ist formlos möglich.