Weiterbildungspflicht § 34c Absatz 2a GewO (Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter)
Erlaubnisinhaber nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 GewO (Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter) sind gemäß § 34c Absatz 2a GewO seit dem 1. August 2018 dazu verpflichtet sich in regelmäßigen Abständen weiterzubilden. Das Gesetz sieht eine Weiterbildungsverpflichtung in einem Umfang von jeweils 20 Zeitstunden vor, die spätestens im dreijährigen Rhythmus zu erfüllen ist.
Bitte berücksichtigen Sie, dass nur Weiterbildungen anerkannt werden können, die den Anforderungen des § 15b MaBV und der Anlagen 1 und 2 zu § 15b Absatz 1 MaBV entsprechen.
Ordnungswidrigkeit:
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach §34c Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 GewO in Verbindung mit § 15b Absatz 3 Satz 1 MaBV eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a MaBV in Verbindung mit § 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO darstellt, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann.