Die Änderung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Volltext
Die Halterdaten sind auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen. Daher müssen Sie dort z.B. Namensänderungen eintragen lassen. Des Weiteren sind Sie verpflichtet, technische Änderungen am Fahrzeug anzugeben, durch die sich die EG-Fahrzeugklasse, der Hubraum, die Nennleistung, die Kraftstoffart oder die Energiequelle ändern.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach dem Eintritt der Änderung in Ihren Personendaten oder den technischen Angaben zum Fahrzeug geben Sie die zu ändernden Daten mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde an. Dort wird Ihnen gegebenenfalls eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgehändigt.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Gebühren fallen an?
Voraussetzungen
Im Falle von technischen Änderungen müssen die erforderlichen Gutachten vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
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Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein),
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Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief),
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bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug,
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Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.
Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
Zusätzlich bei technischen Änderungen:
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gegebenenfalls Gutachten einer/eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes oder einer Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation,
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gegebenenfalls Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers,
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Nachweis über die Hauptuntersuchung,
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bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich eine neue elektronische Versicherungsbestätigung.