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Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauherr, Baubetreuer, Wohnimmoblienverwalter)


Wer gewerbsmäßig

    • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (Immobilienmakler),
    • den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (Darlehensvermittler),
    • Bauvorhaben, als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (Bauherr, Bauträger),
    • Bauvorhaben, als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen (Baubetreuer),
    • das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) will,

bedarf einer Erlaubnis nach § 34c GewO, um in dem Bereich des erlaubnispflichtigen Gewerbes tätig werden zu dürfen.

Der Kreis Offenbach ist für alle Gewerbetreibenden zuständig, die ihren Firmensitz innerhalb des Kreises Offenbach haben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c GewO sind oder eine solche beantragen möchten.

Eine Erlaubnis nach § 34c GewO kann sowohl natürlichen Personen, als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei juristischen Personen stellt sich oftmals die Frage, wer den Antrag zu stellen hat. Die Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) ist zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit, sie kann aber nur durch ihre Organe handeln. Deshalb muss der Geschäftsführer der Gesellschaft die Erlaubnis für die Gesellschaft beantragen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG; KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.

Voraussetzungen

Gemäß § 34c GewO ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO,

    • die gewerberechtliche Zuverlässigkeit,
    • das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse,
    • der Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO und §§ 15 und 15a MaBV (nur bei Wohnimmobilienverwaltern).

Antragsstellung

Die folgenden Unterlagen werden für die Antragsstellung (im Original) benötigt:

    • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO inklusive unterzeichnete Datenschutzerklärung – für den oder die Geschäftsführer,
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister – zur Vorlage bei einer Behörde – für den oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft,
    • Polizeiliches Führungszeugnis – zur Vorlage bei einer Behörde – (Belegart OG) für den oder die Geschäftsführer,
    • Bescheinigungen in Steuersachen von den zuständigen Finanzämtern in dessen Bezirk der oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten,
    • Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes - Insolvenzgericht - für den oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft,
    • Versicherungsbestätigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO und §§ 15 und 15a MaBV (für Wohnimmobilienverwalter),
    • Auskunft aus dem zentralen Bundesportal über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Hünfeld (www.vollstreckungsportal.de) – für den oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft,
    • Auszug aus dem Handelsregister (chronologisch) - sofern dort eingetragen - abrufbar auf www.handelsregister.de,
    • Gesellschaftervertrag beziehungsweise Gesellschafterbeschluss.
Bitte berücksichtigen Sie, dass nur Originalunterlagen akzeptiert werden können, die maximal drei Monate alt sind.

Gebühren

Die Erlaubnisgebühr beträgt bei

    • Einzelunternehmen zwischen 338,00 und 1.690,00 Euro und bei
    • Gesellschaften zwischen 392,00 und 1.960,00 Euro.

Die Höhe der Gebühr richtet sich jeweils nach dem Umfang der beantragten Erlaubnis.