Trennungsunterhalt Festsetzung
Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. In welchen Fällen Unterhalt zu leisten ist und wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich aus den unterhaltsrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Wesentlichen sind Kindesunterhalt, Ehegatten- bzw. Lebenspartnerschaftsunterhalt, Unterhalt zwischen nicht verheirateten Personen, aber auch Eltern- und Verwandtenunterhalt zu unterscheiden. Die Unterhaltspflicht ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen.
Tipp: Unterhaltsrechtliche Leitlinien zur Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle, die zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird, finden Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main („Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main“).
In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex, so dass eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen ist. In unterhaltsrechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Grundsätzlich sind Mutter und Vater dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet.
Nur der Mann, dessen Vaterschaft rechtswirksam geklärt ist ist seinem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Sobald Sie sich trennen, sollten Sie sich daher möglichst schnell um eine Klärung kümmern, da sonst für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche verloren gehen können.
Sofern Sie als Eltern getrennt leben und Sie allein sorgeberechtigt sind oder Ihr Kind sich in Ihrer Obhut befindet, gehört es zu Ihren Aufgaben als Mutter, Unterhaltsansprüche Ihres Kindes zu klären und gegebenenfalls durchzusetzen.
Der unterhaltspflichtige Vater muss finanziell leistungsfähig sein. Die Feststellung der Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, so dass immer fachkundiger Rat eingeholt werden sollte.
In der Regel empfiehlt es sich, eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung des Vaters beim Notar (kostenpflichtig) oder Jugendamt (kostenfrei) beurkunden zu lassen. Im Konfliktfall können Sie die Höhe des Unterhaltsanspruchs gerichtlich klären lassen. So bekommen Sie einen „vollstreckbaren Titel" (zum Beispiel Urkunde/Urteil), das heißt, dass Sie bei Nichtzahlung auch pfänden können.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes muss individuell festgestellt werden. Sie orientiert sich u.a. am monatlichen Nettoeinkommen des Vaters. Wegen der notwendigen Unterhaltsberechnung sollten Sie sich stets beraten lassen.
Wichtige Informationen zu Beurkundungen im Kreis Offenbach
Terminvereinbarung notwendig
Bitte vereinbaren Sie für die Beurkundungen unbedingt einen Termin. Diesen erhalten Sie in der Regel acht Wochen nach der Terminvereinbarung. Wir bitten um Verständnis, dass Beurkundungen ohne Termin nicht durchgeführt werden können. Sollten Sie einen Termin aus dringenden Gründen nicht wahrnehmen, so bitten wir um rechtzeitige vorherige Mitteilung.
Termine erhalten Sie bei diesen Ansprechpartnerinnen:
Frau M. Steinbrenner
Fachdienst Jugend und Familie - Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
06074 8180-2365
beurkundungen-51.2@kreis-offenbach.de (Für Terminvereinbarungen)
m.steinbrenner@kreis-offenbach.de
Raum: 1.D.33
Frau M. Yorgun
Fachdienst Jugend und Familie - Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
06074 8180-2366
beurkundungen-51.2@kreis-offenbach.de (Für Terminvereinbarungen)
m.yorgun@kreis-offenbach.de
Raum: 1.D.33
Vaterschaftsanerkennung (und Sorgerechtserklärung) vor der Geburt des Kindes
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiges Personaldokument
- Mutterpass
Hinweis: Sollte die Mutter noch verheiratet sein, kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde und dies bei der Beurkundung nachgewiesen wird.
Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung (und Unterhaltsverpflichtung)
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiges Personaldokument
- Geburtsurkunde vom Kind
- Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt, Rechtsanwalt beziehungsweise Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt
Hinweis: Sollte die Mutter noch verheiratet sein, kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde und dies bei der Beurkundung nachgewiesen wird.
Sorgererklärung
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiges Personaldokument
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung oder -urteil
Erstfestlegung einer Unterhaltsverpflichtung
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiges Personaldokument
- Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt, Rechtsanwalt beziehungsweise Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt
Abänderung eines schon bestehenden Unterhaltstitels
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiges Personaldokument
- letzter Schuldtitel (Urkunde, Urteil, Vergleich, notarielle Vereinbarung)
Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt, Rechtsanwalt beziehungsweise Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt
Rechtsgrundlage
- ? § 1361 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei Getrenntleben)
- ? §§ 1569 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehegattenunterhalt)
- ? §§ 1601 ? 1615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Verwandten- einschließlich Kindesunterhalt)
- ? § 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern)
- ? §§ 12, 16 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Unterhalt bei Lebenspartnerschaft)
- ? §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahren in Unterhaltssachen)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Welche Gebühren fallen an?
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Verfahrensablauf
Ein Antrag zur Geltendmachung eines Trennungsunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.
- Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
- Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Dieser bzw. diese erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.
- Anschließend setzte das Familiengericht einen Betrag für den Unterhalt fest.
- Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie und Ihr ehemaliger (Ehe-)Partner dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
Voraussetzungen
Ein Trennungsunterhaltsanspruch setzt im Grundsatz voraus, dass
- die Ehegatten bzw. Lebenspartner getrennt leben,
- der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt wird,
- der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist, (hierbei sind das Einkommen und die Zahlungsverpflichtungen der Person, welche Unterhalt begehrt, sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.)
- der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin leistungsfähig ist.
Wegen der Einzelheiten wenden SIe sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.
Rechtsbehelf
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Was sollte ich noch wissen?
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, z. B. die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Informationen zum Thema Trennung siehe