Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Volltext
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis / Gesundheitsausweis / Gesundheitspass) über die gesundheitlichen Anforderungen im Umgang mit Lebensmitteln
Die Prävention ist zentraler Leitgedanke des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der Fachdienst Gefahrenabwehr- und Gesundheitszentrum bietet den Bürgerinnen und Bürgern Informationen über Risiken und Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf den Infektionsschutz an. Hierzu gehören zum Beispiel Belehrungen für Personen im Umgang mit Lebensmitteln, die vor Beginn einer entsprechenden Tätigkeit in schriftlicher und mündlicher Form durch den Fachdienst Gefahrenabwehr- und Gesundheitszentrum erfolgen müssen.
Zu den Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz wird ein Film gezeigt. Der Film zeigt Tätigkeiten im lebensmittelverarbeitenden Betrieb. Es ist eine Anleitung zur Hygiene und zur Vermeidung einer Verbreitung ansteckender Krankheiten.
Wann sind Termine möglich?
Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz (früher „Gesundheitspass“)
Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz beginnen pünktlich und umfassen einen Zeitraum von circa 60 Minuten. Die Teilnehmenden melden sich 15 bis 20 Minuten vor dem Termin an der Anmeldung/Eingang Gesundheit. Bei einer Verspätung zum Termin ist keine Teilnahme möglich.
Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden in Deutsch gehalten. Personen, die nicht gut Deutsch sprechen, sollten eine Hilfsperson zum Übersetzen mitbringen.
Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 06074 8180-63773.
Welche Gebühren fallen an?
- 29,00 Euro für beide Teile der Belehrung (schriftlich und mündlich)
- 20,00 Euro für Wiederholung
Bei uns können Sie auch mit der EC-Karte (mit PIN) bezahlen.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Teaser
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.