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Adoption - Verzichtserklärung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters betreffend die elterliche Sorge


Wenn Sie nicht mit der Kindesmutter verheiratet sind, erlangen Sie die elterliche Sorge (Sorgerecht) für das Kind nur durch Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung bei einem Notar oder dem Jugendamt. Dabei handelt es sich um eine gesonderte Erklärung, welche neben der Anerkennung der Vaterschaft abgegeben werden kann.

Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie aktiv darauf verzichten, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zu stellen. Diese Verzichterklärung können Sie schon vor der Geburt abgeben. Die Erklärung muss öffentlich von einem Notar oder (kostenfrei) durch das Jugendamt beurkundet werden. Die Verzichtserklärung wird wirksam mit Zugang beim Familiengericht und ist unwiderruflich.

Sind Sie mit der Adoption nicht einverstanden, können Sie die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragen).

Für die Adoption Ihres Kindes bedarf es grundsätzlich - unabhängig von einer erteilten Sorgerechts-Verzichterklärung - Ihrer Einwilligung in die Adoption. Als nicht sorgeberechtigter Vater können Sie diese Einwilligungserklärung bereits vor der Geburt Ihres Kindes erteilen. Diese Einwilligung kann ausschließlich notariell beurkundet werden. Die Einwilligung in eine Adoption kann nicht bei einem Jugendamt abgegeben werden.

Nach Abgabe einer Sorgerechtsverzichterklärung kann Ihre Einwilligung in die Adoption von dem Familiengericht unter erleichterten Voraussetzungen ersetzt werden. Es kommt dann in der Regel nicht mehr auf ein Fehlverhalten Ihrerseits an.

Sowohl bei der Beurkundung der Einwilligung in eine Adoption als auch bei der Beurkundung der Verzichtserklärung, werden Sie vor der Beurkundung über die rechtlichen Folgen und Wirkungen der Beurkundung informiert und beraten.

Teaser

Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Der nicht mit der Mutter verheiratete, nicht sorgeberechtigte Vater kann diese Erklärung bereits vor der Geburt des Kindes abgeben. Lassen Sie sich dazu vom Jugendamt beraten.

Rechtsgrundlage