Finanzierung
Inzwischen hat sich bei der Finanzierung des Lebensunterhalts während ihrer Ausbildung vieles zum Positiven verändert. Die Ausbildungsformen haben sich ausdifferenziert und manche werden nun vergütet. Zudem wurden alte Förderungsmöglichkeiten, wie das Aufstiegsbafög, neu und sehr attraktiv ausgestaltet. Die Erzieherausbildung ist streng genommen keine Ausbildung, sondern eine berufliche Weiterbildung, die an Fachschulen von Sozialwesen angeboten werden. Sie war deswegen auch nicht wie eine duale Ausbildung mit einem entsprechenden Azubigehalt organisiert. Ein Schulgeld wird zwar an den staatlichen Fachschulen nicht erhoben, aber der Lebensunterhalt während der Ausbildung will dennoch irgendwoher kommen.
Finanzierung des Lebensunterhalt vor Ausbildungsbeginn
Folgende Möglichkeiten bestehen zur Finanzierung des Lebensunterhalts während Pflichtpraktikums zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung:
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- Schülerbafög
- als „Fachkraft zur Mitarbeit“, damit sind Personen gemeint mit einer fachfremden Ausbildung und einschlägigen Berufsausbildung, die eine sozialpädagogischen Ausbildung anstreben
- im Rahmen der »Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG)« der Arbeitsagentur bei Personen, die zur Aufnahme in die Fachschule für Sozialwesen den Nachweis über eine „einschlägige Fachpraxis“ nachweisen müssen (siehe Verordnung)
- Wohngeld oder Mietzuschuss
- Kindergeldzuschlag
Vergütung und Förderung während der Ausbildung
Die Praxisintegrierte vergütete Ausbildung (PIVA) lässt sich mit der dualen Ausbildung und der entsprechenden Vergütung vergleichen. Das heißt, die Auszubildenden erhalten von Beginn an eine Vergütung. Kommunale Träger, die den TVöD anwenden, vergüten die PIVA gemäß dem Tarifvertrag TVAöD-Pflege - Stand zum 1. April 2022:
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- 1.190,69 Euro im ersten Ausbildungsjahr
- 1.252,07 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
- 1.353,38 Euro im dritten Ausbildungsjahr
Alle anderen Träger, die „in Anlehnung an den TVÖD“ oder nach eigenem Haustarif bezahlen, unterliegen keiner entsprechenden Verpflichtung. Bei der berufsbegleitenden Ausbildungsform vergüten die Träger den Praxisanteil der Ausbildung häufig gemäß dem Tarifvertrag TVÖD-SuS 4.
Im Rahmen der klassischen Erzieherausbildung wird nur das dritte Ausbildungsjahr - das sogenannte Anerkennungsjahr beziehungsweise Berufspraktikum – vergütet. Und zwar von dem Träger, an dem das Berufspraktikum absolviert wird. Bei kommunalen Trägern wird nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes vergütet. Seit 1. März 2019 beträgt dieser 1.602 Euro. Weitere Informationen zu den Tarifverträgen gemäß TVAöD sind unter www.vka.de abzurufen.
Die Richtlinien für das Berufspraktikum sind in der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen enthalten.
Zur Finanzierung des Lebensunterhalts für den zweijährigen, fachschulische Anteil der klassischen Erzieherausbildung bietet sich das Aufstiegsbafög an.
Klassische Ausbildung - Vergütung im Berufspraktikum
Das Berufspraktikum im dritten Jahr der klassischen Erzieherausbildung wird vergütet und vom Träger übernommen. Bei kommunalen Trägern entspricht dies gemäß dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPÖD) vergütet und liegt in Vollzeit bei circa 1.650 Euro - Stand: 1. April 2022.
Vergütung während des Studiums
Das Anerkennungsjahr im Rahmen eines berufsqualifizierenden Studiengangs kann ebenso eine Vergütung durch den Träger erfolgen, die sich an der Bezahlung einer „Fachkraft zur Mitarbeit“ orientiert.
Schüler-BAFÖG
Das Schülerbafög bietet ebenso eine finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler während einer pädagogischen Ausbildung, wie zum Beispiel die zum Sozialassistenz. Die Altersgrenze liegt bei 45 Jahren. Weitere Beratung rund um die Ausbildungsförderung und Ansprechpersonen bietet die Ausbildungsförderung für Schüler.
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) - Aufstiegsbafög
Das Aufstiegs-BAföG (AFBG) ermöglicht eine altersunabhängige Förderung für die Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher. Im Vergleich zum regulären BAföG bietet es aufgrund der höheren Fördersummen und Freibeträge auch für Personen unter 45 Jahren deutliche Vorteile. Auch ausländischen Personen können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Das Aufstiegsbafög ist deswegen in den meisten Fällen die empfohlene Fördermöglichkeit für die Vollzeitausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher. Weitere Informationen sind unter https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/home/home_node.html abzurufen.
Folgende Personengruppen können gefördert werden:
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- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung
- Personen ohne Erstausbildungsabschluss (zum Beispiel mit abgebrochenem Studium oder Abitur), aber mit ausreichender Berufspraxis für die Ausbildung, sofern dies in der Prüfungsordnung vorgesehen ist
- Personen mit Fachhochschuldiplom
- Personen mit Bachelorabschluss
- Ausländische Personen mit den Voraussetzungen:
- ständiger Wohnsitz im Inland,
- Aufenthaltstitel,
- Daueraufenthaltserlaubnis,
- sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind.
Nicht förderbar sind die berufsfachschulischen Ausbildungen, wie die Kinderpflege, Sozialassistenz oder sozialpädagogischen Assistenz.
Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung für den Kreis Offenbach ist das Studierendenwerk Darmstadt.