Gastschulbeiträge
Die Schulträger, mit Ausnahme des Landes Hessen und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Gastschulbeiträge von den Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Berufsschulen sind Gastschulbeiträge von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das Land erstattet den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die eine Schule in Hessen besuchen, die Beschulungskosten in Höhe der Gastschulbeiträge.
Das Kultusministerium setzt die Höhe der Gastschulbeiträge unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen der Schulträger nach Maßgabe der Gemeindefinanzstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes jährlich für die Gruppen der allgemein bildenden Schulen, der beruflichen Schulen in Teilzeit- und Vollzeitform und der Förderschulen jeweils für ein Haushaltsjahr fest.
Der Berechnung der Leistungen sind die Zahlen auswärtiger Schülerinnen und Schüler nach dem Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung zu Grunde zu legen.