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Geschützer Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteile dienen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Darüber hinaus sollen sie das Orts- oder Landschaftsbild beleben, gliedern oder pflegen. Die Abwehr schädlicher Einwirkungen ist ebenso von Bedeutung wie die besondere Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind verboten.

Insgesamt sind im Kreis Offenbach vier Gebiete als Geschützte Landschaftsbestandteile ausgewisen. Die gesamte Fläche beträgt gut fünf Hektar.

An der Russenhütte Dietzenbach

Größe:
1,6534 Hektar

Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile An der Russenhütte vom 15.03.1993, Offenbach Post Nr. 193, Seit 20, vom 21./22.08.1993.

Schutzzweck:
Sicherung und Erhalt der Flugsandrestbestände sowie des Baum- und Strauchbestandes als belebende und gliedernde, für den Landschaftsraum typische Bestandteile dieser Landschaft.

Am Sandhorst Dietzenbach

Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile Am Sandhorst vom 15.03.1993, Offenbach Post Nr. 193, Seit 20, vom 21./22.08.1993.

Größe:
1,7643 Hektar

Schutzzweck:
Sicherung und Erhalt der Sandgrube, deren Flugsandrestbestände mit Magerrasenvegetation sowie deren Baum- und Strauchbestand sowie deren Zwergbinsengesellschaften als belebende und gliedernde, für den Landschaftsraum typische Bestandteile dieser Landschaft.

Nehlsee in Rodgau

Größe: 
0,6126 Hektar

Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile Nehlsee vom 15.03.1993, Offenbach Post Nr. 193, Seit 20, vom 21./22.08.1993.

Schutzzweck:
Sicherung und Erhalt der Bestände an Hochstauden, Seggenried, Röhricht, Tümpeln sowie des gesamten Baum- und Strauchbestandes als belebende und gliedernde, für den Landschaftsraum typische Bestandteile dieser Landschaft.

Pohl-Bäcker-Loch in Egelsbach

Größe:
1,2697 Hektar

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Pohl-Bäcker-Loch vom 10.02.1992, Offenbach-Post Nr. 157, Seite 8, vom 10./11.7.1993.

Schutzzweck:
Sicherung und Erhalt der Bestände an Röhricht, Seggenried, Hochstauden sowie des gesamten Baum- und Strauchbestandes als belebende und gliedernde, für den Landschaftsraum typische Bestandteile dieser Landschaft.