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Beteiligungen

Daseinsfürsorge für die Menschen

Beteiligungen sind nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften über die Handelsbücher definiert als „Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob der Anteil in Wertpapieren verbrieft ist oder nicht".

Als Beteiligung gelten nach § 271 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Im Gegensatz dazu liegt den Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts ein umfassenderer Beteiligungsbegriff zugrunde. § 122 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) befasst sich mit „Beteiligungen an Gesellschaften". Die Formulierungen des § 122 Absatz 6 lassen den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch die Mitgliedschaft an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft als Beteiligung ansieht. Zudem formuliert § 126 HGO „Beteiligungen an einer anderen privatrechtlichen Vereinigung". Dies kann beispielsweise ein eingetragener Verein sein.

Insofern setzt die Verwendung des Begriffes der Beteiligung nicht zwingend voraus, dass es sich bei der Beteiligung um ein Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 1 HGB beziehungsweise des § 121 HGO handelt.

Wir fassen den Begriff der Beteiligung weit. Es sind alle

    • privatrechtlichen Gesellschaften
      sowie
    • (Kommunale) Anstalten öffentlichen Rechts
    • Eigenbetriebe
    • öffentlich-rechtlichen Körperschaften
    • Vereine und Genossenschaften

aufgenommen, an denen der Kreis Offenbach beteiligt ist.

Gliederung der Beteiligungen

Gemäß § 123a Absatz 1 HGO „hat die Gemeinde zur Information der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, an denen sie mit mindestens 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. In dem Bericht sind alle Unternehmen aufzuführen, bei denen die Gemeinde mindestens über den fünften Teil der Anteile verfügt.“

Im Beteiligungsbericht des Kreises werden darüber hinaus auch die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus, aufgeführt, auch solche unterhalb von 20 Prozent.