Freizeit- und Amateursport kann auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Schießsportanlagen, etc.) lediglich allein, mit dem eigenen Hausstand oder mit einem weiteren Hausstand bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen stattfinden. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren-, also bis zum 15. Geburtstag, bleiben unberücksichtigt. Damit kann man zum Beispiel Paartanz, Tennis Einzel, Tennis-, Badminton-, Tischtennis Doppel oder Beachvolleyball, wenn die Personen aus lediglich zwei Hausständen stammen, Golf mit bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen, Judo oder auch Schießsport ausüben. Auch Sportarten wie Leichtathletik, Rudern, Segeln oder Segelfliegen dürfen entsprechend ausgeübt werden.
Darüber hinaus sind nunmehr auch Mannschaftssportarten in Kleingruppenformaten von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig, wenn diese sich während der Sportausübung mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten und keine Durchmischung der einzelnen Gruppen erfolgt. Der Trainingsbetrieb muss so organisiert werden, dass jederzeit, auch vor und nach der Trainingseinheit, eine Trennung der KLeingruppen und deren Betreuer oder Eltern gewährleistet werden kann. Dies schließt auch wartende Eltern und Betreuer ein. Entsprechende Hilfsmittel (Infotafeln, Absperrungen, Flipcharts oder Aushänge der Trainingsorganisation) sollten genutzt werden und die Zuwegung auf und von der Sportanlage entsprechend organisiert werden.
Das Hygienekonzept des Sportstättenbetreibers muss ferner so angelegt sein, dass die Gruppen auch vor und nach dem Training sich nicht durchmischen und Umkleiden und Duschen auch nur in den zulässigen Gruppen und Abständen zueinander nutzen. Es wird empfohlen, sofern möglich, auf die Nutzung von Umkleiden und Duschen zu verzichten.
Das Erteilen von Unterricht in Individualsportarten gemäß der Vorgaben für den Sportbetrieb auf Sportanlagen ist zulässig (Reitunterricht, Tennistraining und ähnliches). Ein Tennis., Golf-, Reit-, Segel-, Turn- oder Gymnastiklehrer kann etwa bis zu vier Geschwister oder weiterhin einem Schüler Unterricht erteilen. Es findet zudem keine Unterscheidung zwischen kontaktlosen und Kontaktsportarten statt. Karate, Ringen oder Judo sind zulässig, sofern mit einem festen Partner trainiert wird und während der Sportausübung zu anderen Sporttreibenden stets ein Abstand von mindestens 3 Metern gehalten wird. Dies gilt immer mit den oben genannten Auflagen für den Personenkreis.
Kindern bis einschließlich 14 Jahren, also bis zum 15. Geburtstag, ist zudem - unabhängig von der Zahl der Hausstände - der Sport auf ungedeckten Sportanlagen (im Freien) in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Mannschaftssportarten wie Fußball, Hockey, Faustball oder andere sind daher für diese wieder möglich, sogar mit Kontakt. Pro Mannschaft dürfen bis zu zwei Personen ( Trainer beziehungsweise Betreuer) anwesend sein. Es wird insbesondere in diesem Bereich dringend empfohlen, die Umkleiden nicht zu nutzen. Die Eltern sollten Ihre Kinder zum Training abgeben und sich während des Trainings möglichst nicht auf dem Sportgelände aufhalten. Es gelten diesbezüglich die allgemeinen Kontaktverbote laut Verordnung, Gruppenbildungen ohne Abstand sind in jedem Fall untersagt. Es wird zudem empfohlen, keine Spiele (Pflicht- oder Freundschaftsspiele) auszutragen, sondern lediglich Mannschaftstraining durchzuführen.
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports ist gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Genaueres regelt ein Erlass des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) vom 3. November 2020. Zuschauer sind nicht gestattet.
Bei dem insoweit zulässigen Freizeit- und Amateursport von Personen, der nicht lediglich Kinder bis einschließlich 14 Jahren umfasst, muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolgt, also zum Beispiel mit wechselnden Partnern trainiert wird. Das heißt, dass einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Kleingruppen auch vor und nach dem Training sich nicht durchmischen und Umkleiden und Duschen auch nur in den Mannschaftssportarten in Kleingruppenformaten von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig sind. Personal Training, das maximal zwei Hausständen bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen umfasst, darf angeboten werden. Zu diesem Zweck können auch Sportanlagen genutzt werden.
Auch für Sportausübungen im öffentlichen Raum gilt die allgemeine Personenbeschränkung auf Personen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen. Danach ist eine Sportausübung im öffentlichen Raum lediglich alleine, mit den ANgehörigen des eigenen Hausstands oder eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; zu den beiden Haushalten zählende Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. So können sich beispielsweise zwei Familien mit bis zu fünf Personen treffen, die älter als 14 Jahre sind und alle weiteren zu den beiden Hausständen gehörenden Kinder, bis einschließlich 14 Jahre. Bei Begegnungen mit anderen Personen beziehungsweise Gruppen, ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Rehabilitaionssport gemäß den Richtlinien der medizinischen Verordnung unterliegt nicht dem in der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkung ausgesprochenen Verbot, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt. Das betrifft Rehabilitations- und Funktionsmaßnahmen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nich in öffentlichen zugänglichen Gebäuden stattfindet, in denen eine solche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen.
Der Hessische Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband und seine medizinische Kommission weisen darauf hin, dass er an dieser Stelle nach wie vor nur eine Empfehlung aussprechen kann und diese lautet für den Zeitraum November den Rehabilitationssport auszusetzen.
Das Betreiben und Nutzen von Skiliften ist in Hessen zulässig. Auch Eishallen können geöffnet werden. Der Betrieb von Eisbahnen unter freiem Himmel ist zulässig. Es gelten dabei die Regelungen des Freizeit- und Amateursports auf Sportanlagen. Es ist gestattet, einen Abfahrtshang mit einem Schlitten, Snoboard, Skiern oder ähnlichem zu befahren. Dabei sind die Vorgaben für das Sporttreiben im öffentlichen Raum zu beachten. Unter gleichen Vorgaben ist Ski-Langlauf gestattet. Zum Zweck des Ski-Langlaufs dürfen Loipen gespurt werden.
Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist ab dem 8. März zulässig wenn sichergestellt wird, dass
Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betreiberin oder dem Betreiber erfasst werden. Auch in den Fitnessstudios ist gemeinsames Training und auch Personal Training nur unter Beachtung der für alle Sportstätten gültigen Regelungen möglich. Es dürfen daher auch dort nur maximal 5 Personen aus zwei Hausständen ohne Abstand in Kleingruppen trainieren. Die Kleingruppen / Einzelpersonen müssen dann wieder wiederum drei Meter Abstand zur jeweils nächsten Gruppe halten. Eine Durchmischung der KLeingruppen darf nicht erfolgen. Hat ein Fitnessstudio also eine Fläche von 300 qm, dürfen höchstens acht Personen in das Studio und diese müssen während des Trainings unter Beachtung der KLeingruppengrößen während der Sportausübung einen Abstand von mindestens drei Metern einhalten.
Unter der Trainingsfläche sind alle normalerweise für den Publikumsverkehr zugänglichen Flächen zu verstehen, wie beispielsweise Gänge, Treppen, Empfang, Umkleiden, Kunden-Toiletten (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO). Abzugrenzen ist die Trainingsfläche von beispielsweise Büro- und Sozialräumen, Pkw-Stellplätzen sowie Lagerflächen. Saunen und Schwimmbäder und ähnliches sind geschlossen und dürfen nicht zur Trainingsfläche hinzugerechnet werden.
Das Land Hessen stellt die gültigen Verordnungen und die entsprechenden Auslegungshinweise auf seiner Homepage zeitnah ein. Die Webseite erreichen Sie unter: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen
Der Landessportbund Hessen hat auf seiner Homepage wesentliche Informationen zur Corona-Krise auf seiner Startseite zusammengefasst. Dort werden rechtliche Fragen beantwortet und auch Fragen zu Lizenzen erörtert. Dort erfahren Sie auch, wie die Geschäftsstelle des Isbh geöffnet hat und was mit den Bildungsstätten des Landessportbundes ist.
Die Webseite erreichen Sie unter: https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/
Auch der Deutsche Olympische Sportbund hat auf seiner Homepage Informationen zu Corona und Sport aufbereitet. Dort stehen auch die Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sportbetriebs. DIese enthalten Hinweise auf die Handhabe und die Umsetzung der Hygienebestimmungen. Auch das Muster-Hygienekonzept des DOSB ist dort eingestellt. Zudem hat der DOSB für alle Fachverbände sportartspezifische Übergangsregeln hinterlegt. Diese geben sehr präzise Hinweise darauf, was Sportler in ihrer jeweiligen Sportart jetzt beachten müssen.
Die Webseite erreichen Sie unter: https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus/ sowie die Hygieneleitlinien des Robert-Koch-Institus.
Indoor-Sportanlagen dürfen höchstens von zwei Hausständen mit bis zu einer Gruppengröße von fünf Personen genutzt werden. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt. Weitläufige Sportanlagen auch und in gedeckten Sportanlagen (Tennishallen, Kartbahnen, Mehrfelderhallen) oder Sportstätten im Freien wie zum Beispiel Sportplätze, Leichtathletikstadien, Tennisanlagen, Golfplätze oder Reitplätze dürfen gleichzeitig von mehreren
genutzt werden, wenn sie sich während der Sportausübung in mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Eine konkrete Festlegung kann nur der Sportstättenbetreiber treffen, denn die individuelle Regelung ist von mehreren Faktoren (Zugang zur Sportstätte, Frischluftzufuhr, Raumluftsituation, Abtrennungsmöglichkeiten, etc.) abhängig. Die konkrete Festlegung muss die vorherrschenden Abstandsregeln berücksichtigen und sollte in einem Hygienekonzept hinterlegt sein. Beispiele aus der Praxis können telefonisch beim LSB Hessen erfragt werden. Es muss gewährleistet sein, dass keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Personengruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, sodass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehaltet werden. Outdoor-Fitnessparks, Bewegungsinseln oder andere frei zugängliche Sportgeräte beziehungsweise -anlagen dürfen genutzt werden, wenn die Regelungen für Aufenthalte im öffentlichen Raum, allgemeinen Abstandsgebote und Hygienevorgaben in jedem Fall eingehalten werden. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Ansprechpartner für die Anlagen wie etwa Bewegungsinseln sind die Kommunen beziehungsweise Betreiber.
Der Zugang zu den Sportanlagen, wie auch der Trainingsbetrieb, muss so organisiert werden, dass jederzeit, auch vor und nach der Trainingseinheit, eine Trennung der Kleingruppe und deren Betreuer/Eltern gewährleistet werden kann. Dies schließt auch wartende Betreuer/Eltern ein. Entsprechende Hilfsmittel (Infotafeln, Absperrungen, Flipcharts, Aushänge der Trainingsorganisation) sollten genutzt werden.
Für den Spitzen- und Profisport gilt Folgendes: Die Zugehörigkeit zum Spitzen- und Profisport muss nachgewiesen werden. Beim Profisport erfolgt dies über die Profivereine, die Zugehörigkeit zu den Bundeskadern wird über den Olympiastützpunkt Hessen nachgewiesen. Die Zugehörigkeit zu den Landeskadern wird über die zuständigen Fachverbände nachgewiesen.
Die Steuerung des Zutritts zu Sportanlagen muss unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgen. Risikogruppen im Sinne der Allgemeinen Empfehlung des Robert-Koch-Institutes dürfen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt sein.
Die Eindämmung des Corona-Virus hat für die Hessische Landesregierung höchste Priorität. Das übergeordnete Ziel ist nach wie vor Infektionsketten zu unterbrechen und die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt, ist gestattet.
Das Innenministerium grenzt in Abstimmung mit dem Landessportbund Hessen den Profispoert als bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften beziehungsweise über den Wirtschaftsbetrieb von Vereinen ab. Das Training von Kaderathleten an den Bundesstützpunkten und Landesstützpunkten ist mit einem eigenen Erlass des HMdIS vom 03. November 2020 extra geregelt. Darin werden folgende Personen und Personengruppen aufgeführt:
1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten (OK, PK, EK, NK 1, NK 2, LK) sowie Paralympische Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten (PAK, PK, TK, NK 1, NK 2, LK), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesfachverbänden annerkannt sind.
2. Spielerinnen oder Spieler der Jugend- beziehungsweise Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U 15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten Spielklasse (national oder länderübergreifend) spielberechtigt sind und einer Olympischen oder Paralympischen Sportart angehörigen; sofern es sich um ein durch den zuständigen Spitzenfachverband zertifiziertes Nachwuchsleistungszentrums in den oben genannten Spielklassen teilnimmt, gelten dort alle Mannschaften im Leistungsbereich als Spitzensport.
3. Profi- oder Spitzensportmannschaften aller Sportarten. Unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften beziehungsweise über den Wirtschaftsbetrieb von Vereinen zu verstehen. In Olympischen und Paralympischen Sportarten gelten die 1.-3 Ligen sowie die 4. Liga im Männerfußball, als Spitzen- beziehungsweise Profisport.
4. Selbständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler (Vollzeittätigkeit) ohne Bundeskaderstatus.
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur alleine, mit dem eigenen oder einem weiteren Hausstand bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet, dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern erlaubt.
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports ist in Sportanlagen gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Ebenfalls gilt dies für den Trainings- und Probenbetrieb des professionellen Bühnentanzes und Balletts bei dem die sportliche Komponente im Vordergrund steht.
Freizeit- und Amateursport kann demnach auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, et cetera.) lediglich allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen, bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen stattfinden. Damit kann man zum Beispiel Paartanz, Tennis, Tischtennis, Golf, Judo oder auch Schießsport ausüben. Auch Mannschaftssportarten sind in Kleingruppenformaten von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Dabei muss während der Sportausübung jederzeit ein Abstand von mindestens drei Metern zur nächsten Trainingsgruppe eingehalten werden, wenn sich mehrere Trainingsgruppen gleichzeitig auf einer Sportanlage aufhalten. Übungsleiter und Betreuer werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt und dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen oder ähnliches) unterschreiten. Diese Vorgaben gelten für Sportangebote in Volkshochschulen, Tanz- und Ballettschulen entsprechend.
Kinder bis einschließlich 14 Jahre können auf Sportanlagen im Freien in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern Sport treiben. Damit können in Teamsportarten wie zum Beispiel Fußball, Faustball, Hockey, Rugby oder andere Sportarten in Gruppen auf Außensportanlagen Kinder bis einschließlich 14 Jahre in der sportartspezifischen Gruppengröße ohne Abstand und mit Kontakt trainieren.
Vereins- und Versammlungsräume auf Sportanlagen und ähnliches sind grundsätzlich geschlossen. Für zulässige Veranstaltungen im Sinne der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung können Vereinsversammlungsräume geöffnet werden.
Ausführlichere allgemeine Hinweise gibt es auch auf der Webseite des Landessportbundes unter Corona Aktuell.
Chorproben und -vereinsveranstaltungen sind auf Beschluss des Landes Hessen derzeit nicht möglich. Proben und Aufführungen fallen nach der Definition des Landes unter Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit geselligem und vereinsbezogenem Charakter, die nicht im besonderen öffentlichen Interesse stehen.
Auf Beschluss des Landes Hessen sind derzeit öffentliche Veranstaltungen, die der reinen Unterhaltung dienen, verboten. Andere öffentliche Veranstaltungen dürfen nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde sowie unter Einhaltung strenger Hygieneauflagen erfolgen. Im öffentlichen Interesse liegen Zusammenkünfte und Veranstaltungen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Durchführung dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit im Ausnahmefall überwiegt. Es ist ein strenger Maßstab heranzuziehen. Allein das Interesse einer Einzelperson oder einer Gruppe von Personen begründet noch kein öffentliches Interesse.
Zu Haftungsfragen der Vorstände und Vereine nimmt der Landessportbund Hessen in den FAQs auf seiner Interseite ausgiebig Stellung.
Generell gilt es, die geltenden Schutz- und Hygienevorschriften einzuhalten. Auch auf den vorgeschriebenen Mindestabstand muss geachtet werden. Bei rechtlichen Fragen ist es darüberhinaus empfehlenswert, sich professionellen, juristischen Beistand zu suchen.
Das Infoportal Vereinsknowhow.de widmet sich ebenfalls den rechtlichen Folgen der Corona-Krise für die Vereine. Unter anderem stellt der Vereinsinfobrief vom 29. März 2020 den juristischen Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung vor und erklärt die rechtliche Lage in Bezug auf Vereinsaustritte wegen der Corona-Pandemie sowie einbehaltene Mitgliederbeiträge.
Allgemeine Informationen zur Durchführung von Vereinsversammlungen in der Corona-Zeit bietet auch der Leitfaden der Kanzlei Lienig & Lienig-Haller, Stuttgart.
Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen, unter anderem auch im Vereinsrecht, zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 29. Oktober 2020 in Kraft. Damit können unter anderem Vereine und Stiftungen ihre Hauptversammlung et cetera auch im Jahr 2021 in „virtueller Form“ durchführen und selbst bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen. Sie bleiben somit handlungsfähig.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz informiert auf seiner Seite zu einem Ende Oktober beschlossenen Gesetz, das diesbezüglich eine Vielzahl von Erleichterungen für Vereine enthält. Weitere Informationen dazu sind der zugehörigen Pressemitteilung des Ministeriums zu entnehmen.
Weitergehende Informationen finden Sie im Verordnungstext und auf folgenden Seiten:
Allgemeine Informationen zur Durchführung von Vereinsversammlungen in der Corona-Zeit bietet auch der Leitfaden der Kanzlei Lienig & Lienig-Haller, Stuttgart.
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur alleine, mit dem eigenen oder einem weiteren Hausstand bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet, dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Freizeit- und Amateursport kann demnach auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, et cetera.) lediglich allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen, bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen stattfinden. Damit kann man zum Beispiel Paartanz, Tennis, Tischtennis, Golf, Judo oder auch Schießsport ausüben. Auch Mannschaftssportarten sind in Kleingruppenformaten von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Dabei muss während der Sportausübung jederzeit ein Abstand von mindestens drei Metern zur nächsten Trainingsgruppe eingehalten werden, wenn sich mehrere Trainingsgruppen gleichzeitig auf einer Sportanlage aufhalten. Übungsleiter und Betreuer werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt und dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen oder ähnliches) unterschreiten. Diese Vorgaben gelten für Sportangebote in Volkshochschulen, Tanz- und Ballettschulen entsprechend.
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Zudem ist der Sportbetrieb zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist, weiter zulässig.
Vereine können die Schulturnhallen im Kreis Offenbach unter vorgenannten Voraussetzungen im Einvernehmen mit der Schulleitung sowie in Abstimmung mit der Kommune nutzen. Der Kreis hat die Organisation der außerschulischen Nutzung den Städten und Gemeinden übertragen.
Die Sportförderung hat in Absprache mit dem Gesundheitsamt einen Entwurf eines Hygieneplans zur Nutzung der Turnhallen durch Sportvereine erstellt, der von den jeweiligen Kommunen auf die örtliche Situation und Verordnungslage angepasst wurde.
Weitere Fragen beantwortet das Team der Sportförderung, Telefon 06074 8180-1060 oder per E-Mail.
Schwimmbäder, Freibäder, Badeseen, Thermalbäder und ähnliche Einrichtungen müssen auf Beschluss des Landes Hessen derzeit für den Publikumsverkehr schließen. Die Durchführung von Schwimmkursen und der Trainingsbetrieb von Sportvereinen im Breiten- und Freizeitsport ist untersagt.
Die Nutzung von Schwimmbädern für Zwecke des Spitzen- und Profisports oder Schulsport stellt dagegen keinen Publikumsverkehr dar und ist gestattet.
Auf Beschluss des Corona-Kabinetts des Landes sind Zuschauer in Sportstätten nicht erlaubt. Lediglich zwingend notwendige Begleitpersonen wie etwa Erziehungsberechtigte können teilnehmen.
Ja. Reitsport ist weiterhin entsprechend der Vorgaben für Freizeitsport allein, zu zweit und mit den Angehörigen aus zwei Hausständen bis zu einer Höchstzahl von bis zu fünf Personen zulässig. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
Das Bewegen von Pferden ist auch vor dem Hintergrund des Tierwohls auf der Sportanlage gestattet, Reitkurse sind unter Einhaltung der Gruppengröße ebenfalls gestattet. Davon nicht umfasst sind Gruppenveranstaltungen, Wettbewerbe oder ähnliches.
Das Reiten im Freien ist in mehreren Gruppen von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen gestattet, sofern zwischen den Gruppen während der Sportausübung ein Abstand von mindestens drei Metern eingehalten wird. Diese Regelungen sind im Sinne eines gesundheitssportlichen Charakters zu verstehen.
Weitere Informationen sind auch auf der Seite der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zu finden.
Auf Beschluss des Landes Hessen sind Veranstaltungen, die der reinen Unterhaltung dienen, derzeit verboten. Kultureinrichtungen wir Kinos, Theater, Opern etc. müssen während dieser Zeit schließen.
Nein, auf Beschluss des Landes Hessen derzeit nicht. Chorproben und Aufführungen fallen nach der Definition des Landes unter Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit geselligem und vereinsbezogenem Charakter, die nicht im besonderen öffentlichen Interesse stehen.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe, auch Novemberhilfe genannt, unterstützt Unternehmen mit einer einmaligen Kostenpauschale von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats. Antragsberechtigt sind alle direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen.
Berechnung der Zuschüsse
Die Zuschüsse werden pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 bis zu einer Obergrenze von einer Million Euro gewährt, sofern dies beihilferechtlich möglich ist (vergleiche Kleinbeihilferegelung der EU). Zuschüsse, die den Betrag übersteigen, müssen bei der EU-Kommission noch notifiziert und genehmigt werden.
Soloselbstständige dürfen als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Antragsberechtigte, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung auswählen.
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das betrifft vor allem die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld.
Werden trotz der Schließung im November Umsätze erzieht, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet, um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent zu vermeiden.
Für Restaurants, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gilt eine Sonderregelung. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, das heißt die im Restaurant verzehrten Speisen. Die Umsätze des Außerhausverkaufs werden herausgerechnet. Dafür werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um den Außerhausverkauf zu befördern.
Antragsstellung und Abschlagzahlung
Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, sind zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten nicht verpflichtet, sofern sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Sie unterliegen aber besonderen Identifizierungspflichten und müssen ein ELSTER-Zertifikat vorweisen.
Abschlagszahlungen sollen bereits ab Ende November ausgezahlt werden. Soloselbständige erhalten einen Teilbetrag von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
Mehr Informationen bietet die Plattform zur Überbrückungshilfe sowie der Fragen-Antwort-Katalog des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Das Land Hessen hat ein Förderprogramm „Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit“ verabschiedet, um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für die hessische Vereins- und Kulturlandschaft abzufedern. Je nach Situation des einzelnen Vereins kann dieser bis zu 10.000 Euro finanzielle Unterstützung beantragen.
Die finanziellen Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie auf gemeinnützige Vereine sind teilweise erheblich und können schnell existenzbedrohend werden, weil Vereine aufgrund des Vereins- und Steuerrechts nicht wie etwa Kapitalgesellschaften Rücklagen bilden, auf die sie in Krisenzeiten zurückgreifen können. Das Programm dient zur Abwendung dieser pandemiebedingten existenzbedrohlichen Engpässe im ideellen Bereich, das heißt es geht hier um die klassische Vereinsarbeit.
Hierfür können Fördergelder beantragt werden:
Laut der entsprechenden Richtline „Corona-Soforthilfe Vereine und Kulturschaffende“ können Mittel beantragt werden, beispielsweise für
Durch das Hilfsprogramm können also ausgefallene Einnahmen, die ein Verein beispielsweise über Turniere oder Vereinsfeste erzielt hätte und damit seine Ausgaben deckt, jetzt durch das Programm zum Teil kompensiert werden. Insgesamt gilt das Förderprogramm für alle 41.000 gemeinnützigen Vereine und Initiativen in Hessen.
Für die gemeinnützigen Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Hessen sind, hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ein Team „Corona-Vereinshilfe“ auf die Beine gestellt. Anfragen und Anträge auf Corona-Soforthilfe für Vereine und Kulturschaffende können an die E-Mail-Adresse corona-vereinshilfe@sport.hessen.de gerichtet werden.
Soforthilfe aus dem Bereich Kultur können Vereine, Kulturbetriebe und Spielstätten sowie Laienensembles beantragen, die nicht von der öffentlichen Hand getragen werden und in einem der folgenden Verbände Mitglied sind:
Die Anträge auf Corona-Soforthilfe für Vereine und Kulturschaffende können beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst unter der E-Mail-Adresse corona-vereinshilfe@hmwk.hessen.de gestellt werden.
Gefördert werden auch Vereine, Initiativen und Organisationen, die sich in anderen gesellschaftlichen Bereichen engagieren. Dazu gehören beispielsweise
Anträge auf Corona-Soforthilfe für Vereine und Kulturschaffende sind hier unter der E-Mail-Adresse corona-vereinshilfe@umwelt.hessen.de an das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie unter der E-Mail-Adresse corona-vereinshilfe@hsm.hessen.de an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zu richten. Für den Bereich des Tierschutzes können Vereine von einer Förderung profitieren, die dem Landestierschutzverband Hessen e.V. angehören oder entsprechende Ziele verfolgen. Gleiches gilt für die in anderen gesellschaftlichen Bereichen tätigen Vereine und Organisationen.
Soforthilfe aus dem Bereich Kultur können laut der entsprechenden Richtlinie Vereine, Kulturbetriebe und Spielstätten sowie Laienensembles beantragen, die nicht von der öffentlichen Hand getragen werden und in einem der folgenden Verbände Mitglied sind:
Die Anträge auf Corona-Soforthilfe für Vereine und Kulturschaffende können beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst unter der E-Mail-Adresse corona-vereinshilfe@hmwk.hessen.de gestellt werden.
Unabhängig von der Corona-Soforthilfe können alle Vereine und Organisationen jederzeit unbürokratisch einen kleinen Betrag von 500 Euro Soforthilfe über Lotto-Tronc-Mittel beantragen. Die Mittel werden mit einem Schreiben an die Ministerin direkt beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klima, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beantragt.
Ja, auch Vereine dürfen einen Zuschuss aus dem Förderprogramm des Landes Hessen für Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe sowie gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und Sozialunternehmen beantragen. Voraussetzung ist aber, dass diese wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind.
Es gilt zu unterscheiden:
Beispiel:
Beispiel:
Nicht förderfähig sind dabei allerdings öffentliche Unternehmen wie etwa Unternehmen, auf welche die öffentliche Hand aufgrund der entsprechenden Eigentumsverhältnisse, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstigen Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz informiert auf seiner Seite über das Gesetz zur Handlungsfähigkeit für Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, das eine Vielzahl von Erleichterungen auch für Vereine enthält sowie deren Handlungsfähigkeit und Beschlussfassung bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sicherstellt.
Das Ministerium gibt zudem Antworten auf die meist gestellten Fragen zum Thema Handlungsfähigkeit für Vereine und Stiftungen während der Corona-Krise. Zudem finden sich auf der Website Informationen, wie Vereine ihre wirtschaftliche Existenz sichern.
Die von der Bundesregierung beschlossenen Steuererleichterungen in der Corona-Krise betreffen auch Vereine im Rahmen des unternehmerischen Bereichs, den sogenannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mehr zu den Themen Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer und wie man sie in der Corona-Krise herabsetzen kann, findet sich auf der Homepage des Landessportbundes Hessen e.V..
Die Bundesregierung hat Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro beschlossen. Mit den Hilfen für Künstler und Kreative will die Bundesregierung finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen leisten. Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden.
Solo-Selbständige – also Selbständige ohne Beschäftigte oder Einzelkünstler – und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten danach bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Bei bis zu zehn Beschäftigten fließen bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate.
Wichtige Antworten zur Corona-Soforthilfe gibt auch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Auch der Deutsche Kulturrat informiert umfassend über die Maßnahmen des Bundes für Kulturschaffende.
Das zweite Förderprogramm des Landes Hessen für Kulturschaffende hilft Künstlerinnen und Künstlern, Festivals und Kultureinrichtungen mit einem umfassenden Unterstützungspaket, die durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen zu überstehen und den Neubeginn zu meistern:
Insgesamt stellt das Land hierfür rund 50 Millionen Euro zusätzliche Mittel bereit. Ab dem 1. Juni können Festivals und in der Künstlersozialkasse versicherte Kulturschaffende Mittel beantragen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an Janika Post aus dem Team der Kulturförderung des Kreises Offenbach.
Im Falle von Einkommenseinbußen können Betroffene bei der Künstlersozialkasse und bei den Finanzämtern die Senkung ihrer Beiträge oder Steuervorauszahlungen beantragen; außerdem sind Stundungen möglich. Die Beiträge werden auf Antrag den geänderten Verhältnissen angepasst.
Inhaber eines Wahrnehmungsvertrags aus der freien Szene können auf einen Ausgleich hoffen: Ihnen bietet die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro an, wenn sie durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen Honorarausfälle erlitten haben. Zur Beantragung müssen sich Betroffene direkt an die GVL wenden.
Die GEMA hat einen Schutzschirm Live eingerichtet, eine pauschale Nothilfe, mit der Musikurheber eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten beantragen können. Diese finanzielle Unterstützung richtet sich vorrangig an Komponisten und Textdichter der GEMA, die zugleich als Performer auftreten und aufgrund von flächendeckenden Veranstaltungsabsagen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Anträge können ab dem 30. März 2020 über das Online-Portal der Gema gestellt werden. Darüber hinaus hat die GEMA aus den Mitteln für soziale und kulturelle Förderung einen Corona-Hilfsfonds gebildet, aus dem existenziell gefährdete Mitglieder eine einmalige persönliche Übergangshilfe von bis zu 5.000 Euro beantragen können.
Ende April starte das Soforthilfeprogramm Heimatmuseen des Deutschen Verbandes für Archäologie e.V. (DVA) in Kooperation mit dem Deutschen Museumsbund. Das Projekt wird von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit insgesamt 1,5 Millionen Euro gefördert. Es richtet sich insbesondere an Heimatmuseen in ländlichen Räumen und bietet eine Förderung unter anderem bei Maßnahmen zum Bauunterhalt, zur Instandsetzung und zur Modernisierung.
Antragsberechtigt sind regionale Museen, Freilichtmuseen, archäologische Parks und Träger von Bodendenkmalstätten in Kommunen mit bis zu 20.000 Einwohnern. Die Höhe der Förderung ist auf je 25.000 Euro begrenzt und kann ab dem 20. April 2020 beantragt werden.
Wegen der Corona-Pandemie sind Museen in ganz Deutschland geschlossen. Voraussetzungen für ihre Wiedereröffnung sind geeignete Schutzmaßnahmen für Besucher und Personal sowie eine gute Besuchersteuerung. Kleinere und mittlere Einrichtungen werden dabei durch das Programm Neustart unterstützt.
Gefördert werden im Rahmen des Sonderprogramms Investitionen zwischen 10.000 und 50.000 Euro beispielsweise für den Einbau von Schutzvorrichtungen, die Optimierung der Besuchersteuerung sowie zur Einführung beziehungsweeise Anpassung digitaler Vermittlungsformate. Antragsberechtigt sind Museen, Ausstellungshallen und Gedenkstätten ebenso wie Veranstaltungsorte von Konzert- und Theateraufführungen sowie soziokulturelle Zentren und Kulturhäuser. Anträge können online über die Webseite des Bundesverbands Soziokultur gestellt werden. Welche Angaben erforderlich sind, ist der Homepage des Bundesverband Soziokultur und dessen Pressemeldung zu entnehmen. Dort findet sich auch ein entsprechender Musterantrag zu Neustart. Der Verband bietet zudem eine bietet eine individuelle Antragsberatung an.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte per E-Mail oder unter der Telefonnummer 06074-8180-1068 an unsere zuständige Mitarbeiterin aus dem Team der Kulturförderung des Kreises Offenbach, Frau Janika Post.
Zur Unterstützung freiberuflicher Museumswissenschaftler hat die Ernst-von-Siemens-Kunststiftung kurzfristig ein Förderprogramm für Selbstständige in Museen und Sammlungen aufgelegt. Mit der Förderung sollen die Betroffenen an den Museen gehalten und in Notlagen unterstützt werden. Je nach Projekt will die Stiftung zwischen 2.000 und 25.000 Euro für begrenzte Restaurierungsprojekte und die wissenschaftliche Arbeit an Ausstellungskatalogen, Bestandskatalogen oder Werkverzeichnissen beisteuern.
Das Projekt „LAND INTAKT: Soforthilfeprogramm Kulturzentren“ ermöglicht ab sofort den soziokulturellen Zentren, Kulturhäusern sowie Kultur- und Bürgerzentren in Landgemeinden und Kleinstädten bis 20.000 Einwohnern programmbegleitende Investitionen und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Förderung kann bei der Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren e.V. beantragt werden.
Ergänzungsleistungen des Jobcenters
Noch ein wichtiger Hinweis: Selbstständige sollten sich nicht gleich arbeitslos melden. Sie können stattdessen Ergänzungsleistungen bei der Pro Arbeit des Kreises Offenbach beantragen, um zumindest den Lebensunterhalt abzusichern.
Das Kulturpaket II des Landes Hessen ist ein weiteres Unterstützungspaket in Höhe von 30 Millionen für Künstlerinnen und Künstler, Spielstätten und Kultureinrichtungen, das vor allem die Hilfen der Bundesregierung sinnvoll ergänzen soll. Es umfasst
Wenn Spielstätten wie Theater, Kinos oder Musikspielstätten wegen Hygienekonzepten nur für eine reduzierte Zahl an Besucherinnen und Besuchern pro Veranstaltung öffnen können, entstehen Mindereinnahmen. Das Programm zur Liquiditätssicherung gleicht diese mit insgesamt 10 Millionen Euro aus und ergänzt damit Bundesprogramme wie die Überbrückungshilfe III. Das Programm startet, sobald die Bundeshilfen konkret feststehen.
Für den Corona-Bonus Beratung sind insgesamt 300.000 Euro vorgesehen, um die Verbandsstrukturen zu stärken und die Beratungsangebote für Einrichtungen und Kulturschaffende zu erweitern.
Die Brückenstipendien sollen innovative Projekte mit inhaltlichem Bezug zu Fragestellungen der Pandemie fördern, ebenso Vorbereitungen für Projekte nach dem Lockdown. Sie helfen außerdem, den Ausfall von Engagements und Aufträgen auszugleichen. Es stehen insgesamt 3.600 Stipendien in Höhe von jeweils 2.500 Euro zur Verfügung.
Anträge können direkt online über die Hessische Kulturstiftung gestellt werden, die auf ihrer Website über die Einzelheiten informiert und ein FAQ bereithält.
Ab sofort können Anträge für das Förderprogramm Ins Freie! gestellt werden. Dabei wird zwischen drei Programmlinien unterschieden: geübte Veranstalter mit größeren Projekten, kleine, auch semiprofessionelle Veranstalter und Open-Air Kinos. Mehr Informationen zu den einzelnen Programmlinien und weiterführende Links stellt das Land Hessen zur Verfügung.
Mit dem Programm Ins Freie! werden mit insgesamt 10 Millionen Euro Freilichtveranstaltungen für die Spielzeit Mai bis September gefördert, das Programm soll im Februar starten. Hiervon profitieren nicht nur die Kulturschaffenden, auch technisches Personal und Dienstleister können wieder Aufträge erhalten.
Sobald Details zur Antragstellung der anderen Programme bekannt sind, informieren wir Sie an dieser Stelle!
Ja. Verstöße gegen die Schutzmaßnahmen können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen, die Bußgelder nach sich ziehen.
Bei Fragen zum Thema Kurzarbeit für hauptamtlich Beschäftigte im Verein können sich die Vereine im Kreis Offenbach unter der Telefonnummer 06074 8180-1061 oder per E-Mail an sport@kreis-offenbach.de an den Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur wenden. Die Kolleginnen und Kollegen vermitteln den Kontakt zu einem kompetenten Mitarbeiter der Arbeitsagentur, der Beratungen für Vereine von der Anzeige der Kurzarbeit bis zum Antrag selbst anbietet.
Der Landessportbund Hessen informiert auf seiner Homepage unter Corona Aktuell über alle Entwicklungen und Entscheidungen in Folge der Corona-Pandemie; etwa über wirtschaftliche Hilfen, rechtliche Regelungen oder das Thema Lizenzverlängerungen, aber auch darüber, dass die GEMA alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge ruhen lässt.
Auf einer speziellen Internetseite werden alle drängenden Fragen der Vereine beantwortet und hilfreiche Links zur Verfügung gestellt. Zudem ist dort eine Liste mit Telefonnummern für dringende Anfragen abrufbar.
Das Team des Bereichs Förderung des Ehrenamtes, Sport & Kultur steht Ihnen gern beratend zur Seite. Es ist erreichbar unter Telefon 06074 8180-1061 und per E-Mail an ehrenamt@kreis-offenbach.de.
Hinweis: Die Seiten werden fortlaufend aktualisiert. Aufgrund der großen Situationsdynamik kann es jedoch passieren, dass die beschriebenen Informationen, Maßnahmen, Empfehlungen und Verordnungen jederzeit und kurzfristig geändert, verstärkt, verlängert oder gänzlich erneuert werden und die hier hinterlegten Angaben überholen.