Im Auftrag des Kreises Offenbach ist aktuell ein Impfzentrum aktiv:
Im Impfzentrum Heusenstamm wird ohne Termin geimpft. Das kleine Kinder-Impfzentrum ist vom Standort Dietzenbach ebenfalls ins Impfzentrum Heusenstamm gewechselt. Für die Impfung von Kindern ist dort keine Terminvereinbarung vorab mehr notwendig.
Das Impfangebot des Kreises ist nur eine Ergänzung zum Angebot der Ärzteschaft, die überwiegend für die Corona-Schutzimpfungen zuständig ist. Informationen zu deren Angeboten und impfenden Praxen sind an der Hotline 116117 erhältlich.
Betreiber des Impfzentrums ist die Firma Ecolog Deutschland GmbH.
Häufig gestellte Fragen
Im Impfzentrum Heusenstamm werden Personen ab fünf Jahren ohne Terminvereinbarung geimpft.
Geimpft werden Besucherinnen und Besucher ab fünf Jahren. Es stehen vier Impfstoffe zur Verfügung. Biontech Junior für Kinder zwischen fünf und elf Jahren, Biontech für alle ab 12 Jahren, Novavax für alle ab 18 Jahren und Moderna für alle ab 30 Jahren. Mit diesen Vakazinen sind zwei Impfungen für einen vollständigen Impfschutz notwendig.
Boosterimpfungen sind für Personen ab zwölf Jahren erhältlich. Voraussetzung ist, dass die zweite Impfung mindestens drei Monaten zurückliegt. Zusätzlich können berechtigte Personen eine zweite Auffrischungsimpfung erhalten - unabhängig davon, wo sie die vorhergehenden drei Impfungen erhalten haben. Das RKI empfiehlt die zweite Auffrischung nach drei Monaten für Personen über 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner von Altenheimen und Menschen mit Immunschwäche-Krankheiten, beziehungsweise nach sechs Monaten für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.
Nein. Eine Residenzpflicht, die eine Corona-Schutzimpfung nur im Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt ermöglicht, in der sich der Erstwohnsitz befindet, gibt es nicht mehr. Das bedeutet, dass sich Personen aus dem Kreis zum Beispiel auch in Frankfurt impfen lassen können und umgekehrt.
Voraussetzung ist lediglich der Nachweis über den Wohnsitz in Deutschland oder über den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.
Das Impfzentrum bietet Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen an. Auch Genesene können sich vier Wochen nach der Infektion impfen lassen.
Zusätzlich können alle berechtigten Personen eine zweite Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten - unabhängig davon, wo sie die vorhergehenden drei Impfungen erhalten haben. Das RKI empfiehlt die zweite Auffrischung nach drei Monaten für Personen über 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner von Altenheimen und Menschen mit Immunschwäche-Krankheiten, beziehungsweise nach sechs Monaten für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.
Booster - oder auch Auffrischungsimpfung genannt - sind für Personen ab zwölf Jahren erhältlich. Voraussetzung ist, dass die zweite Impfung mindestens drei Monate zurückliegt. Für die Auffrischungsimpfung wird einer der mRNA-Impfstoffe von BionTech oder Moderna verwendet.
Zusätzlich können berechtigte Personen eine zweite Auffrischungsimpfung erhalten - unabhängig davon, wo sie die vorhergehenden drei Impfungen erhalten haben. Das RKI empfiehlt die zweite Auffrischung nach drei Monaten für Personen über 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner von Altenheimen und Menschen mit Immunschwäche-Krankheiten, beziehungsweise nach sechs Monaten für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.
Die Empfehlung der Impfstoffe hängt vom eigenen Alter ab:
Zugrunde liegt die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) hinsichtlich der jeweiligen Impfstoffe für die Altersgruppen.
Für die Boosterimpfungen wird ein mRNA-Impfstpff verwendet, also entweder der Impfstoff von Biontech oder der von Moderna.
Impfungen mit dem Vektorimpfstoff von Johnson und Johnson werden - mit Ausnahme bereits gebuchter und bestätigter Termine - nicht mehr angeboten.
Aktuell wird empfohlen, nach einer Erstimpfung mit Biontech oder Novavax einen Abstand von drei Wochen zur Zweitimpfung einzuhalten. Bei einer Erstimpfung mit Moderna kann die Zweitimpfung nach vier Wochen erfolgen.
Drittimpfungen sind im Impfzentrum drei Monate nach der Zweitimpfung möglich. Die Ständige Impfkommission hat am 21. Dezember 2021 eine entsprechende Empfehlung veröffentlicht.
Genesene können sich vier Wochen nach der Infektion impfen lassen.
Diese Unterlagen müssen bei jeder Impfung, also Erstimpfung, Zweitimpfung und Drittimpfung neu ausgefüllt werden.
Besucherinnen und Besucher des Impfzentrums des Kreises Offenbach können sich den QR-Code für den digitalen Impfnachweis mit ihrem Impfpass und einem Lichtbildausweis in einer Apotheke ausstellen lassen. Ein Ausdruck des QR-Codes vor Ort im Impfzentrum ist aus technischen Gründen nicht möglich. Das gilt sowohl für die Erstimpfungen als auch für die Zweitimpfung oder Drittimpfungen, die sogenannten Booster-Impfungen.
Mit dem Smartphone kann der persönliche Code anschließend über die CovPass- und die Corona-Warn-App eingescannt werden und dient als weitere, freiwillige Möglichkeit, seine erfolgte Corona-Impfung zu dokumentieren. Parallel werden die Impfungen aber auch weiterhin im gelben Impfpass vermerkt. Er behält seine Gültigkeit. Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Corona-Schuztverordnung darauf hinweist, Impfnachweise vorzugsweise digital zu kontrollieren.
Vom Bahnhof Heusenstamm sind es rund fünf Minuten zu Fuß. Der Weg führt die Jahnstraße entlang Richtung Schwimmbad an der Bushaltestelle links vorbei.
Mit dem Auto ist das Impfzentrum von der L 3405 in Richtung Offenbach aus über die Wurzelschneise zu befahren. Ausreichend Parkplätze stehen kostenlos zur Verfügung.
Wenn die zu impfende Person nur mit einem Taxi oder vergleichbar anreisen kann, besteht ein Kostenübernahmeanspruch gegenüber der jeweiligen Krankenkasse, wenn eine der folgenden Voraussetzungen nach § 60 V. Sozialgesetzbuch insbesondere vorliegt:
In diesen Fällen wird eine vor Fahrtantritt vom Arzt ausgestellte „Verordnung einer Krankenbeförderung“ benötigt. Soweit dieser Anspruch auf Kostenübernahme gegeben ist, rechnet das Taxiunternehmen unmittelbar mit der Krankenkasse ab.
In den Fällen, in denen ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse beziehungsweise -versicherung auf Übernahme der Fahrtkosten besteht, diese die Kostenübernahme jedoch ablehnt, kann ein Erstattungsantrag an das Land Hessen gestellt werden. Hierzu soll das vom Land Hessen bereitgestellte Formular benutzt werden.
Es gibt ein mobiles Einsatzteam, das zum Beispiel Menschen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen vor Ort impft.
Alle weiteren Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund körperlicher Einschränkungen ein Impfzentrum nicht aufsuchen können, wenden sich für Hausbesuche an die Hausarztpraxen.
In den Aufklärungsmerkblättern und Anamnese- und Einwilligungsbögen des Deutschen Grünen Kreuzes, die in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch-Institut erstellt wurden, sind weitere Informationen zu finden.