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Angebote zur Unterstützung im Alltag

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Angebote zur Unterstützung im Alltag


Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag haben drei Schwerpunkte:

    1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote).
    2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden).
    3. Angebote die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder  bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).

Anerkannt werden können:

    • nichtgewerblich tätige juristische Personen; insbesondere freie Träger, Einrichtungen und Organisationen, die qualifiziert ehrenamtlich Tätige als leistungserbringende Personen einsetzen (Anbieterform I)
    • Gewerblich Tätige im Sinne des § 15 des Einkommenssteuergesetzes und Selbständig Tätige im Sinne des § 18 des Einkommenssteuergesetzes  mit mindestens einer oder einem sozialversicherungspflichtigen oder geringfügig Beschäftigten nach § 8 SGB IV (Anbieterform II)
    • Qualifizierte Einzelpersonen (Anbieterform III)
    • qualifizierte Nachbarschaftshelferinnen und -helfer (Anbieterform IV)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anerkennung

    • nichtgewerblich tätiger juristische Personen; insbesondere freier Träger, Einrichtungen und Organisationen, die qualifiziert ehrenamtlich Tätige als leistungserbringende Personen einsetzen (Anbieterform I) wird der ausgefüllte Erhebungsbogen I benötigt.
    • Gewerblich Tätiger im Sinne des § 15 des Einkommenssteuergesetzes und Selbständig Tätiger im Sinne des § 18 des Einkommenssteuergesetzes  mit mindestens einer oder einem sozialversicherungspflichtigen oder geringfügig Beschäftigten nach § 8 SGB IV wird der ausgefüllte Erhebungsbogen II benötigt.
    • Qualifizierter Einzelpersonen wird der ausgefüllte Erhebungsbogen III benötigt.
    • Qualifizierter Nachbarschaftshelferinnen und -helfer wird der ausgefüllte Erhebungsbogen IV benötigt.

Desweiteren ist jeweils bis zum 30. April ein Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Bitte nutzen Sie hierfür unseren Vordruck.

Rechtsgrundlage

Grundlagen für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

Gemäß § 13a Pflegeunterstützungsverordnung gilt eine Übergangsregelung für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer. Diese gelten bis zum 30. September 2022 als anerkannt, wenn

    1. die Unterstützung auf der Basis eines freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem Bezug ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgt,
    2. eine Unterstützung von höchstens drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat erfolgt,
    3. für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangt wird.