Neuregelung der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015
Kurzzeitkennzeichen können für Probefahrten (Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs) oder Überführungsfahrten (Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort) unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Prüfungsfahrten sind nicht mehr zulässig!
Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen die Daten des Antragstellers und die technischen Daten des Fahrzeugs eingetragen.
Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug
Ausnahmen für Fahrten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis:
Mit Fahrzeugen ohne Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung dürfen nur Fahrten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Die Beschränkung wird in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen vermerkt.
Ausnahmen für Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung:
Mit Fahrzeugen ohne Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen nur Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk der Zulassungsbehörde und zurück durchgeführt werden. Die Beschränkung wird in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen vermerkt.
Ausnahmen für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel:
Wird bei der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dem Fahrzeug keine Mängelfreiheit bescheinigt und das Fahrzeug aber als verkehrssicher eingestuft wird, dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk der Zulassungsbehörde oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Die bereits im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen vermerkte Beschränkung für Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bleibt bestehen.
Rechtsgrundlage:
§ 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Weitere Informationen:
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Wenn Sie eine Probe-oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.
Kurzzeitkennzeichen werden zugeteilt, wenn
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind in folgenden Fällen möglich:
Das Kurzzeitkennzeichen wird für höchstens 5 Tage zugeteilt. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Möchten Sie die Kurzzeitkennzeichen für Fahrten in ein anderes Land nutzen, , klären Sie bitte unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung, ob in Ihrem Zielland das deutsche Kurzzeitkennzeichen akzeptiert wird.
Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Sie erhalten von der Zulassungsbehörde einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.
Die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem bzw. der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde.
Neuregelung der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015
Kurzzeitkennzeichen werden von
zugeteilt.
Neuregelung der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015
Für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen werden noch weitere Unterlagen benötigt:
Bei Fahrzeugen, die einer regelmäßigen Sicherheitsprüfung (SP) unterliegen, zum Beispiel LKW über 7,5 Tonnen:
Bei Fahrzeugen ohne HU beziehungsweise SP zur beabsichtigten Fahrt zur Durchführung der HU oder SP innerhalb des Zulassungsbezirks des Kreises Offenbach (im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen erfolgt entsprechender Eindruck):
Bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigng bzw. Einzelgenehmigng zur beabsichtigten Fahrt zur Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Zulassungsbezirks des Kreises Offenbach oder in einen agrenzenden Zulassungsbezirk (im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen erfolgt entsprechender Eindruck):
Bei Antragstellern mit Wohnsitz/Firmensitz außerhalb des Kreises Offenbach:
Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der Zulassungsbehörde nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.