Der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten steht im Mittelpunkt. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Aktuelle Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2 sind auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration abzurufen. Die Informationsseite der Bundesregierung bietet gezielt aufbereitete Informationen für Erkrankte, Mieter, Arbeitnehmer, Unternehmen, Künstler, Reisende, Risikogruppen und mehr. Darüber hinaus sind Informationen dort auch in leichter Sprache und Fremdsprachen abrufbar.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz ermöglicht ab sofort nur noch so genannte Basisschutzmaßnahmen. Die Hessische Landesregierung hat deshalb notwendige Anpassungen der Corona-Regeln beschlossen. Viele der zuvor noch verbliebenen Maßnahmen entfallen nun gänzlich.
Darüber hinausgehende Hotspot-Regelungen, wie vom Bund vorgesehen, sind laut Angaben des Landes Hessen rechtlich derzeit nicht umsetzbar. Als Hotspots werden Gebiete eingestuft, in denen sich zum Beispiel eine gefährlichere Virusvariante als die bisher bekannten ausbreitet oder in denen das Gesundheitssystem zu überlasten droht. Das Land beobachtet die Situation hessenweit und will je nach Lageentwicklung weitere Schritte bekannt geben.
Eine Maskenpflicht gilt weiterhin
Es besteht keine generelle Maskenpflicht mehr in Innenräumen. Auch in Schulen, Hochschulen und anderen Ausbildungseinrichtungen gilt keine gesetzliche Maskenplicht mehr. Betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen können jedoch unabhängig davon auf Grundlage der anzustellenden Gefährdungsbeurteilung eine Maskenpflicht vorsehen.
Zulässig zur Erfüllung der genannten Maskenpflicht sind OP-Masken und Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbare Ausführungen ohne Ausatemventil.
Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten
Eine Testpflicht gilt weiterhin
Die generelle Pflicht zum Negativnachweis beim Betreten aller Arbeitsstätten besteht nicht mehr.
Bürgerinnen und Bürger haben zum Teil weiterhin Anspruch auf kostenlose Corona-Tests.
Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation beziehungsweise Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen.
Ist das Ergebnis Ihres
positiv, müssen Sie sich direkt in häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantäne-Pflicht beginnt unmittelbar mit dem vorliegen des positiven Testergebnisses. Es ist keine gesonderte Quarantäne-Verfügung des Gesundheitsamts notwendig, denn dies ist inzwischen in der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung geregelt. Die Quarantäne beginnt demnach direkt nach Erhalt des Testergebnisses und dauert fünf Tage.
Die Isolation soll eigenverantwortlich fortgesetzt werden, solange Krankheitssymptome für COVID-19 vorliegen, und erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit beendet werden.
Wichtig: Nach einem positiven Antigen-Test beziehungsweise entsprechenden Schnelltest zur Eigenanwendung muss die Infektion per PCR-Test bestätigt werden. Um diese Testung vorzunehmen, darf die Quarantäne unterbrochen werden. Ist der PCR-Test negativ, endet die Quarantäne.
Das Gesundheitsamt des Kreises Offenbach erreichen Sie zur Meldung eines positiven PCR-Testergebnisses unter gesundheit@kreis-offenbach.de sowie per Fax an 06074 8180-1920.
Die Isolationspflicht beginnt unmittelbar mit dem Vorliegen des positiven Testergebnisses - sowohl bei einem positiven PCR-Test als auch bei Antigen-Tests und solchen zur Eigenanwendung (Selbsttest). Nach einem positiven Antigen-Test beziehungsweise entsprechenden Schnelltest zur Eigenanwendung muss die Infektion zusätzlich per PCR-Test bestätigt werden. Um diese Testung vorzunehmen, darf die Quarantäne unterbrochen werden. Ist dieser PCR-Test negativ, endet die Quarantäne.
Es ist in allen der vorgenannten Fälle keine gesonderte Verfügung des Gesundheitsamts mehr notwendig. Die Quarantäne-Pflicht ist inzwischen in der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung geregelt. Die Quarantäne beginnt demnach direkt mit Erhalt des Testergebnisses und dauert fünf Tage.
Bestehen nach Ablauf der fünf Tage weiterhin Krankheitssymptome einer Covid-19-Infektion, ist die Quarantäne eigenverantwortlich fortzusetzen und erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit zu beenden.
Das Gesundheitsamt des Kreises Offenbach erreichen Sie zur Meldung eines positiven PCR-Testergebnisses unter gesundheit@kreis-offenbach.de sowie per Fax an 06074 8180-1920.
Für Haushaltsmitglieder besteht bis zur Vorlage des PCR-Testergebnisses keine Quarantänepflicht.
Wer mit einer per PCR-Test positiv getesteten Person im Haushalt lebt, persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen reduzieren, insbesondere, wenn sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen. Es wird empfohlen, sich täglich zu testen. Gleiches gilt für sonstige enge Kontaktpersonen infizierter Personen.
Darüber hinaus empfiehlt das Gesundheitsamt allen positiv getesteten Personen, ihre engen Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushaltes umgehend über die Infektion zu informieren. Diese sollten sich regelmäßig einem Test unterziehen.
Mit Verkürzung der regulären Quarantänepflicht auf fünf Tage entfällt die Möglichkeit des Freitestens.
Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen müssen dem Gesundheitsamt ein negatives PCR-Ergebnis oder einen negativen Testnachweis einer anerkannten Teststelle vorlegen, bevor sie ihre Arbeit nach einer Infektion wieder aufnehmen dürfen. Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach dem positiven Test durchgeführt werden.
Mit dem Wegfall des Großteils der bisherigen Infektionsschutzmaßnahmen spielt das eigenverantwortliche Handeln der Bürgerinnen und Bürger eine tragende Rolle für die weitere Entwicklung des Infekionsgeschehens.
Allgemein gelten daher folgende Empfehlungen:
Ist das Ergebnis Ihres
positiv, müssen Sie sich direkt in häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantäne-Pflicht beginnt unmittelbar mit dem vorliegen des positiven Testergebnisses. Es ist keine gesonderte Quarantäne-Verfügung des Gesundheitsamts notwendig, denn dies ist inzwischen in der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung geregelt. Die Quarantäne beginnt demnach direkt nach Erhalt des Testergebnisses und dauert fünf Tage.
Die Isolation soll eigenverantwortlich fortgesetzt werden, solange Krankheitssymptome für COVID-19 vorliegen, und erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit beendet werden.
Wichtig: Nach einem positiven Antigen-Test beziehungsweise entsprechenden Schnelltest zur Eigenanwendung muss die Infektion per PCR-Test bestätigt werden. Um diese Testung vorzunehmen, darf die Quarantäne unterbrochen werden. Ist der PCR-Test negativ, endet die Quarantäne.
Das Gesundheitsamt des Kreises Offenbach erreichen Sie zur Meldung eines positiven PCR-Testergebnisses unter gesundheit@kreis-offenbach.de sowie per Fax an 06074 8180-1920.
Die Isolationspflicht beginnt unmittelbar mit dem Vorliegen des positiven Testergebnisses - sowohl bei einem positiven PCR-Test als auch bei Antigen-Tests und solchen zur Eigenanwendung (Selbsttest). Nach einem positiven Antigen-Test beziehungsweise entsprechenden Schnelltest zur Eigenanwendung muss die Infektion zusätzlich per PCR-Test bestätigt werden. Um diese Testung vorzunehmen, darf die Quarantäne unterbrochen werden. Ist dieser PCR-Test negativ, endet die Quarantäne.
Es ist in allen der vorgenannten Fälle keine gesonderte Verfügung des Gesundheitsamts mehr notwendig. Die Quarantäne-Pflicht ist inzwischen in der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung geregelt. Die Quarantäne beginnt demnach direkt mit Erhalt des Testergebnisses und dauert fünf Tage.
Bestehen nach Ablauf der fünf Tage weiterhin Krankheitssymptome einer Covid-19-Infektion, ist die Quarantäne eigenverantwortlich fortzusetzen und erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit zu beenden.
Das Gesundheitsamt des Kreises Offenbach erreichen Sie zur Meldung eines positiven PCR-Testergebnisses unter gesundheit@kreis-offenbach.de sowie per Fax an 06074 8180-1920.
Für Haushaltsmitglieder besteht bis zur Vorlage des PCR-Testergebnisses keine Quarantänepflicht.
Wer mit einer per PCR-Test positiv getesteten Person im Haushalt lebt, persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen reduzieren, insbesondere, wenn sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen. Es wird empfohlen, sich täglich zu testen. Gleiches gilt für sonstige enge Kontaktpersonen infizierter Personen.
Darüber hinaus empfiehlt das Gesundheitsamt allen positiv getesteten Personen, ihre engen Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushaltes umgehend über die Infektion zu informieren. Diese sollten sich regelmäßig einem Test unterziehen.
Mit Verkürzung der regulären Quarantänepflicht auf fünf Tage entfällt die Möglichkeit des Freitestens.
Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen müssen dem Gesundheitsamt ein negatives PCR-Ergebnis oder einen negativen Testnachweis einer anerkannten Teststelle vorlegen, bevor sie ihre Arbeit nach einer Infektion wieder aufnehmen dürfen. Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach dem positiven Test durchgeführt werden.
Alle Verordnungen und Gesetze sind unter dem Navigationspunkt “Rechtliche Grundlagen“ zum PDF-Download hinterlegt.
Viele Bürgerinnen und Bürger haben Fragen rund das Coronavirus, etwa wie sie sich am besten davor schützen können, welche Altersgruppen besonders betroffen sind, wer wann warum in Quarantäne muss und was es neues zu den Impfangeboten gibt. Das Robert-Koch-Institut hat dazu einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog (FAQ) erstellt, der fortwährend aktualisiert wird.
Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert umfangreich über das Thema Corona, unter anderem in einer ganzen Reihe von Videos auf ihrem YouTube-Kanal.
Informationen zu Corona an Schulen bietet das Hessische Kultusministerium in thematisch sortierten Fragekatalogen.
Übersichten zu Rechten und Pflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Basis der aktuellen Rechtsgrundlagen hat die Bundesregierung zusammengestellt.
Frage- und Antwortkataloge rund um das Thema Reisen im In- und Ausland sind ebenfalls auf der Internetseite der Bundesregierung zu finden.
Polizei | 110 |
Feuerwehr und Rettungsdienst | 112 |
Ärztlicher Bereitschaftsdienst | 116 117 |
Info-Hotline des Landes Hessen rund um Corona | 0800 5554666 |
Corona-Hotline des Kreises Offenbach | 06074 8180-2222 |
Corona-Hotline der Asklepios Klinik Langenmontags, mittwochs, freitags von 15 bis 16 Uhr | 06103 912-61105 |
Opfer-Telefon des Weißen Rings (Angebot für Opfer von Straftaten) | 116 006 |
Hilfetelefon “Gewalt gegen Frauen“ | 0800 0116016 |
Hilfetelefon “Schwangere in Not“ | 0800 4040020 |
Pflegetelefon (Hilfetelefon für pflegende Angehörige) | 030 20179131 |
Hilfetelefon Sexueller Missbrauch | 0800 2255530 |
Beratungszentrum Mitte | 06074 8276-0 |
Beratungszentrum Ost | 06106 66009-0 |
Beratungszentrum West | 06103 83368-0 |
Nummer gegen Kummer: Kinder- und Jugendtelefon | 116 111 |
Nummer gegen Kummer: Elterntelefon | 0800 1110550 |
Telefonseelsorge | 116 123 |
Evangelische Telefonseelsorge | 0800 1110111 |
Katholische Telefonseelsorge | 0800 1110222 |
Info-Telefon Depression | 0800 3344533 |
Schuldnerberatung | 06103 83368-11 |
Psychosocial counselling for refugees (English) | |
Monday, 10 until 12 a.m. | 01517 2118965 |
Thursday, 9 until 11 a.m. | 069 971204151 |
Psychosocial counselling for refugees (Arabic) | |
Tuesday, 10 until 12 a.m. | 0157 34252524 |
Thursday, 9 until 11 a.m. | 0178 6746047 |
Psychosocial counselling for refugees (Farsi) | |
Wednesday, 2 until 4 p.m. | 0157 34848026 |
Thursday, 9 until 11 a.m. | 0151 56949853 |
Consultations téléphoniques pour réfugiés (French) | |
Lundi, 10 until 12 a.m. | 0151 50795336 |
Mardi, 12.30 until 2.30 p.m. | 0151 20226596 |
Consulta Psicosocial telefónica para personas demandantes de asilo y refugiadas (Spanish) | |
Lunes, 10 until 12 a.m. | 0151 50795336 |
hessenWARN ist die offizielle Warn- und Informations-App des Landes Hessen. Sie hält die Öffentlichkeit bei Gefahrensituationen und Katastrophen auf dem Laufenden und bündelt die Warnmeldungen verschiedener Behörden, dazu zählt auch der Kreis Offenbach.
In Bezug auf das neuartige Coronavirus informiert die App über alle Sofortmaßnahmen und grundlegende Handlungsempfehlungen der Hessischen Landesregierung sowie seiner nachgeordneten Behörden.
Die App besteht aus einer Grundfunktion, die durch weitere Funktionalitäten, wie Meldungen zu Vermisstenfahndungen der Polizei Hessen, Warnungen im Zusammenhang mit Betrugsdelikten (zum Beispiel „Falsche Polizeibeamte“) in Hessen oder Cybersicherheitswarnungen, bei Bedarf individuell ergänzt werden kann. Nutzer können über die Grundfunktion aktive Benachrichtigen für bis zu acht Orte in ganz Deutschland auswählen.
Bei der Installation ist zu beachten, dass Nutzer zunächst – sofern zutreffend - KATWARN deinstallieren, denn hessenWARN ersetzt KATWARN. Die Informationen von KATWARN erhalten Nutzer dennoch, wenn sie sich außerhalb Hessens bewegen, da hessenWARN über eine Schnittstelle mit KATWARN verbunden ist.
Die hessenWARN-App steht kostenlos zur Verfügung für:
• iOS im App Store
• Android im Google Play Store
Weitere Informationen zu hessenWARN sind auch beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport abrufbar.
Die Fakultät für Angewandte Psychologie der SRH Hochschule Heidelberg führt aktuell eine Langzeitstudie zu den spezifischen Auswirkungen einer SARS-CoV2-Infektion auf die kognitive Leistungsfähigkeit durch. Dabei sollen sowohl die kurzfristigen Beeinträchtigungen unmittelbar nach einer Infektion betrachtet werden als auch die längerfristigen Auswirkungen, die über Monate hinweg bestehen bleiben oder erst mit deutlicher Verzögerung auftreten. Um bundesweit eine repräsentative Stichprobe zu erreichen, suchen die Forscherinnen und Forscher derzeit noch nach Genesenen, die an der Online-Befragung teilnehmen.
Nähere Informationen zur Studie sind auf der Homepage der Hochschule abrufbar sowie dem zugehörigen Info-Flyer zu entnehmen.
Wer ein Fitnessarmband oder eine Smartwatch trägt, kann das Robert-Koch-Institut (RKI) dabei unterstützen, das Coronavirus und seine Verbreitung besser zu verstehen und nachzuverfolgen. Die Forschenden erhoffen sich durch zur Verfügung gestellte Daten die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und die mögliche Dunkelziffer der Infektionen präziser einschätzen zu können.
Die dafür entwickelte App “Corona-Datenspende“ zeichnet die Gesundheitsdaten auf, die die Wearables ohnehin erheben. Dazu gehören zum Beispiel die Aktivitäten, Vitaldaten (Puls, Blutdruck etc.) und soziodemografische Daten (Alter, Größe, Geschlecht, Gewicht). Das Programm erkennt auf dieser Grundlage verschiedene Symptome, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion in Verbindung gebracht werden. Die App ist aber kein Test auf das Virus.
Die Übermittlung an das RKI erfolgt vollkommen freiwillig, pseudonymisiert und Datenschutzkonform. Die zur Verfügung gestellten Daten erlauben keine Identifizierung der teilnehmenden Person.
Die App steht im App Store und im Google Play Store zum Download bereit. Nähere Informationen sind der Infoseite zur Corona-Datenspende des RKI zu entnehmen.
Zielgruppen sind vor allem:
Darüber hinaus stehen vom Robert Koch-Institut und von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellte Merkblätter zum Download zur Verfügung:
Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020.
Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 betreut oder in einer Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden, müssen den Impfschutz nachweisen.
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. Liegt am Tag der Aufnahme kein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vor, so hat die Leitung der betroffenen Schule unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Masernimpfung oder eine ausreichende Immunität nachweisen und können dann aufgenommen werden. Ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masernimpfungen oder eine ausreichende Immunität nachgewiesen werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Kinder unter einem Jahr müssen noch keinen Nachweis vorlegen und können auch ohne Nachweis aufgenommen werden.
Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung melden beschäftigte oder betreute Personen ohne nachgewiesenen Immunschutz über den Ausfüllassistent.