Jugendschutz
Jugendschutzgesetz
Im Jugenschutzgesetz wird die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten, Nachtbars, Discotheken und Spielhallen geregelt. Weitere Paragraphen bestimmen die Abgabe und den Konsum von Bier, Wein und Branntwein, wie auch von Tabakwaren.
Das Jugendschutzgesetz ist kein Strafinstrument gegen Kinder und Jugendliche, es regelt die Strafen (Ordnungswidrigkeit und Bußgeld) für Veranstalter und Gewerbetreibende, wenn sie sich nicht an die Bestimmungen halten.
Der Besuch von öffentlichen Filmveranstaltungen wird durch die Altersfreigabe der Filme geregelt, diese gilt dann auch für Veröffentlichungen und den Verkauf auf anderen Medien wie DVD, Blu-Ray oder als Download. Das Freigabekennzeichen muss auf der Verpackung abgebildet sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.spio-fsk.de.
Ebenso ist die Abgabe Computerspielen sowie das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten nur für das entsprechende Alter erlaubt. Auch hier muss das Freigabekennzeichen auf den Spielen angebracht werden. Ist kein Kennzeichen vorhanden, sind die Inhalte der Medien nicht für Kinder und Jugendliche geeignet. Weitere Informationen erhalten Sie hierzu unter http://www.usk.de/.
Bekanntmachung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen durch Aushang in Gaststätten und Restaurants
Für die Einhaltung der Jugendschutzgesetze sind wir die im Kreis Offenbach zuständige Behörde.
Ein Auszug aus dem Jugendschutzgesetzes muss mit einem gültigen Aushang in Restaurants, Gaststätten und Diskotheken kenntlich gemacht werden.
Gewerbebetriebe, die dieser Bestimmung zuwiderhandeln, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem Tatbestandskatalog mit einem Bußgeld (§ 28 Jugendschutzgesetz) geahndet werden kann.