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Tierhaltung für Dritte. Erlaubnis
Wenn Sie Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung (z.B. Tierpension) halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Veterinäramt des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt.
Soll die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt werden, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Veterinäramts erforderlich.
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchG
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Unterlagen
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?