Kfz: Zulassungsbescheinigung - Fahrzeugdaten ändern (technische Änderung)
- Änderung der Fahrzeugart
- Änderung von Hubraum oder Leistung
- Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
- Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
- Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
- Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
- Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
Technische Änderungen müssen in einer Reihe von Fällen (wie z.B. die Umschlüsselung eines Fahrzeugs) von der Zulassungsbehörde in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden. Bei einer Verbesserung der erreichten Abgasnorm wirkt sich die Verbesserung erst mit dem Eintrag in die Fahrzeugpapiere auf die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer aus.
a) die in der (allgemeinen) Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
b) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
c) das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird
erlischt auch die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und ist bei der Zulassungsbehörde neu zu beantragen.
Fragen Sie vor Ein- oder Umbau einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.
Rechtsgrundlage
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Berichtigung der Fahrzeugpapiere und gegebenenfalls der Antrag auf Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis ist bei der Zulassungsbehörde persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): Nur bei Fahrzeugbriefen, die vor dem 1.10.2005 ausgestellt wurden, oder bei technischen Datenänderungen, die Eintragungen im Fahrzeugbrief erfordern.
- bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
- Personalausweis oder
Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
zusätzlich:
- Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)
- Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)
- Nachweis über die Hauptuntersuchung
- bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung
- Einbaubescheinigung der Werkstatt
- Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem
- Einbaubescheinigung für den KAT und die ABE des KAT
Welche Gebühren fallen an?
Für die Eintragung von technischen Änderungen erhebt die Zulassungsbehörde Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Höhe der Gebühr ist davon abhängig, ob
- eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) auszustellen sind,
- die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung notwendig wird und
- die Fahrzeugdaten bereits im System vorhanden sind.
Zusatzinformation
Voraussetzungen
Soweit ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere erforderlich ist:Vorführung des Fahrzeugs bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen, der den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigt.