Kfz-Zulassung: Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen
Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Hinweis: Um das Verfahren trotzdem zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktueller Personalausweis oder Reisepass
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- bei Firmen: zusätzlich
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
Die Vollmacht muss auch eine Einverständniserklärung dahingehend enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über eventuell bestehende Rückstände von Kraftfahrzeugsteuer sowie Gebühren und Auslagen informieren darf.
- elektronische Versicherungsbestätigung(eVB)
- falls das Fahrzeug noch im Ausland zugelassen ist
die ausländischen Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder - falls das Fahrzeug im Ausland zugelassen war aber vor der Einfuhr in Deutschland abgemeldet wurde
die ausländischen Zulassungspapiere - gegebenenfalls: Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Originalrechnung
- ggfls. Umsatzsteuererklärung
Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt und deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten steuerrechtlich als Neufahrzeuge.- wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Haupt- und Abgasuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren entnehmen kann kann:
zusätzlich Nachweis über eine durchgeführte Hauptuntersuchung
- wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Haupt- und Abgasuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren entnehmen kann kann:
- wenn das Fahrzeug aus Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde (gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge): zusätzlich
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (erhalten Sie an der Grenze)
- bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung
- bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.
Zusatzinformation
Die Gebühren betragen zwischen circa 35,00 € und 70,00 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Hinweis: Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können