Anzeige nach § 3 BewachV - neuer oder weiterer Geschäftsführer (Bewachungsgewerbe)
Verfügt ein Gewerbebetrieb bereits über eine Erlaubnis nach § 34a GewO und es kommt ein neuer/weiterer Geschäftsführer hinzu, so muss auch dieser von der zuständigen Behörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 34a GewO überprüft werden.
Hierfür muss eine Anzeige nach § 3 BewachV gestellt werden.
Voraussetzungen
Gemäß § 34a GewO muss auch der neue oder weitere Geschäftsführer die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO erfüllen. Hierfür bedarf es,
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- die gewerberechtliche Zuverlässigkeit,
- das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse,
- den Nachweis der Sachkunde.
Antragstellung
Die folgenden Unterlagen werden für die Anzeige (im Original) benötigt:
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- Ausgefüllte Anzeige nach § 3 BewachV für den oder die Geschäftsführer inklusive unterzeichnete Datenschutzerklärung,
- Kopie der Vorder- und Rückseite eines gültigen Ausweisdokumentes für den oder die Geschäftsführer,
- Erweiterte Meldebescheinigung für den oder die Geschäftsführer (über die Wohnorte der letzten fünf Jahre), Auszug aus dem Gewerbezentralregister – zur Vorlage bei einer Behörde – für den oder die Geschäftsführer,
- Bescheinigungen in Steuersachen von den zuständigen Finanzämter in dessen Bezirk der oder die Geschäftsführer und die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten,
- Bescheinigung in Steuersachen vom Gemeindesteueramt für Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen vom Gemeindesteueramt für den oder die Geschäftsführer,
- Auskunft aus dem zentralen Bundesportal über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Hünfeld (www.vollstreckungsportal.de) für den oder die Geschäftsführer (über die Wohnorte der letzten fünf Jahre),
- Sachkundenachweis,
- Auszug aus dem Handelsregister (chronologisch) - sofern dort eingetragen - abrufbar auf www.handelsregister.de,
- Kopie der bestehenden Erlaubnis nach § 34a GewO für die Gesellschaft
Bitte berücksichtigen Sie, dass nur Originalunterlagen akzeptiert werden können, die maximal drei Monate alt sind.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr für die Überprüfung beträgt in der Regel 96,25 Euro.